.

352  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  XI.  8  904.  905.

die  Ablieferung  erfolgt  ist,  in  Ansehung  der  Forderungen
wegen  Nichtablieferung  von  Gütern  mit  dem  Ablaufe  des
Jahres,  in  welchem  das  Schiff  den  Hafen  erreicht,  wo  die
Ablieferung  erfolgen  sollte,  und  wenn  dieser  Hafen  nicht  er—-reicht
  wird,  mit  dem  Ablaufe  des  Jahres,  in  welchem  der  Betheiligte
  sowohl  hiervon  als  auch  von  dem  Schaden  zuerst  Kenntniß
  erlangt.

3.  in  Ansehung  der  nicht  unter  Nr.  2  fallenden  Forderungen  aus
dem  Verschulden  einer  Person  der  Schiffsbesatzung  (8  764
Nr.  9)  mit  dem  Ablaufe  des  Jahres,  in  welchem  der  Bethei—
ligte  von  dem  Schaden  Kenntniß  erlangt  hat,  in  Ansehung  der
Entschädigungsforderungen  wegen  des  Zusammenstoßes  von
Schiffen  jedoch  mit  dem  Ablaufe  des  Jahres,  in  welchem  der
Zusammenstoß  stattgefunden  hat;

4.  in  Ansehung  aller  anderen  Forderungen  mit  dem  Ablaufe  des
Jahres,  in  welchem  die  Forderung  fällig  geworden  ist.

§  904.  [9009.]  Ferner  verjähren  in  einem  Jahre  die  auf  den
Gütern  wegen  der  Bodmereigelder,  der  Beiträge  zur  großen  Havere!
und  der  Bergungs=  und  Hülfskosten  haftenden  Forderungen  sowie
die  wegen  dieser  Gelder,  Beiträge  und  Kosten  begründeten  personlichen
  Ansprüche.

Die  Verjährung  beginnt  in  Ansehung  der  Beiträge  zur  großen
Haverei  mit  dem  Ablaufe  des  Jahres,  in  welchem  die  beitragspflichtigen
  Güter  abgeliefert  sind,  in  Ansehung  der  übrigen  Forderungen
  mit  dem  Ablaufe  des  Jahres,  in  welchem  die  Fälligkeit  eim
getreten  ist.

§  905.  1910.1]  Es  verjähren  in  fünf  Jahren  die  Forderunger
des  Versicherers  und  des  Versicherten  aus  dem  Versicherungsvertrage-Die

  Verjährung  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  Jahres,  in
welchem  die  versicherte  Reise  beendigt  ist,  und  bei  der  Versicherung
auf  Zeit  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  die  Versicherungszeit
  endet.  Sie  beginnt,  wenn  das  Schiff  verschollen  ist,  mit  de
Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  die  Verschollenheitsfrist  endet.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  un
beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Urville,  den  10.  Mai  1897.
(L.  S.)  Wilhelm.
4%  he.
Jürst  zu  Hohenlo

1  Art.  911  ist  ausgefallen.