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356  Bundesgesetz.  betr.  d.  Einf.  d.  Ab  W,  d.  Nürnb.  Nov.  u.  d.  ADHGB  als  Bundesgeset.

A.  in  Ansehung  der  Wechsel-Ordnung:
die  Vorschriften  der  88  5  bis  7  der  für  die  freie  und  Hansestadt
  Hamburg  am  5.  März  1849  in  Bezug  auf  die  Einführung
  der  Allgemeinen  Deutschen  Wechsel-Ordnung  publizirten
  Verordnung:  und  der  entsprechenden  88  8  bis  10  der
Königlich  Preußischen  Verordnung,  betreffend  die  Einführung
der  Allgemeinen  Deutschen  Wechsel-Ordnung  in  die  Herzog“
thümer  Holstein  und  Schleswig,  vom  13.  Mai  1867;2
§  6.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1870  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Bundes-Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  5.  Juni  1869.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

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1  Samml.  d.  Verordn.  21,  42:  5.  Bei  einem  in  Banko  zahlbaren
Wechsel  vertritt  die  auf  denselben  gesetzte  Anweisung,  an  welches  Bankokonto
der  Betrag  abgeschrieben  werden  soll  (Banko-Indorso),  die  Stelle  der  vor  dem
Empfange  vorzunehmenden  Onittirung  des  Wechsels.

6.  Ein  auf  Altona,  zahlbar  Hamburg,  gezogener  Wechsel  gilt,  wenn
nicht  ein  bestimmter,  in  Hamburg  wohnhafter  Domiziliat  darauf  benannt  ist,
nicht  als  Domizilwechsel  und  ist  daher  in  Altona  zur  Zahlung  zu  präsentiren.

7.  Die  in  den  Artikeln  56  und  62  der  Wechsel-Ordnung  enthaltene
Vorschrift  der  Präsentation  des  Wechsels  an  die  auf  den  Zahlungsort  lautenden
Nothadressen  gilt  auch  für  Altonaische  Nothadressen,  welche  sich  auf  einem  an
Hamburg  gezogenen,  sowie  für  Hamburgische  Nothadressen,  welche  sich  auf
einem  auf  Altona  gezogenen  Wechsel  befinden.  ,

2GS671,8-Hamb.V§5u.s.w.anfangend:Veieinem  in
Altona  in  Hamburger  Banko  zahlbaren  Wechsel  ..  .  9  wie  oben  6,  do¾
mit  dem  Zusatze:  Dasselbe  gilt  auch  im  umgekehrten  Falle,  wenn  ein  Wechsse
auf  Hamburg,  zahlbar  Altona,  gezogen  werden  sollte.  10  wie  oben  7  mf
dem  Unterschiede  in  der  Fassung:  Gilt  auch  für  Hamburgische  Nothadressen,
sowie  für  Altonaer  Nothadressen,  welche  sich  auf  einem  auf  Hamburg  gezogenen
Wechsel  befinden.