Gesetz,

betreffend  die  Einführung  der  Allgemeinen  Deutschen

echselordnung  und  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches

  in  Elsaß-Lothringen.  Vom  19.  Juni  1872.
(Gl  f.  E.L.  213.)

Vir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von

Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reiches  nach  erfolgter  Zutimmung
  des  Bundesrathes,  für  Elsaß-Lothringen  was  folgt:

§  1.  Die  Allgemeine  Deutsche  Wechselordnung  und  das  Allgemeine
  Deutsche  Handelsgesetzbuch  erlangen  in  der  Fassung,  in  welcher
.  in  den  Anlagen  A  und  B  enthalten  sind,  nebst  den  gegenwärtigen
Einführungsbestimmungen  mit  dem  1.  Oktober  1872  in  Elsaß-Lothoingen
  Gesetzeskraft.

Mit  dem  bezeichneten  Zeitpunkte  treten  die  bestehenden  Gesetze
bud  anderen  Vorschriften  über  Handelsrecht,  in  so  weit  sie  Materien
etreffen,  welche  Gegenstand  der  zur  Geltung  gelangenden  Gesetze  sind,

außer  Kraft.
d  8  2.  Die  in  den  Handelsgesetzen  der  Staatsregierung  oder
en  Fachministern  eingeräumten  Befugnisse  gehen  auf  den  Reichssünbler
  lietzt:  Statthalter!  über.  Der  Reichskanzler  kann  die  Beugnisse
  auf  ihm  untergeordnete  Behörden  übertragen.

5  16.  Zu  den  Gerichtsbeamten,  welche  Protest  aufnehmen  können,
zehören  auch  die  Gerichtsvollzieher.  Ueber  das  von  den  Letzteren
"!  bei  zu  führende  Amtssiegel  (Art.  88,  Nr.  6  der  Wechselordnung)

ird  er  Generalprokurator  Bestimmung  treffen.
tiel  die  Register,  in  welche  die  Proteste  nach  Vorschrift  des  Arels
  90  der  Wechselordnung  eingetragen  werden  sollen,  sind  in
*  für  die  Repertorien  vorgeschriebenen  Form  anzulegen  und  zu
aragraphiren.
zu  Proteste  dürfen  nur  von  9  Uhr  Vormittags  bis  6  Uhr  Abends,
er  #er  früheren  oder  späteren  Tageszeit  aber  nur  mit  Zustimmung

Protestaten  erhoben  werden.

Ur  Die  Beamten  sind  nicht  gehalten,  eine  Abschrift  der  Protestunde
  zurückzulassen.

Urkundlich  u.  s.  w.
Gegeben  Berlin,  den  19.  Juni  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bismarck.