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WO  Abschn.  J.  Von  der  Wechselfähigkeit.  Art.  2.  359
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[Art.  2.1  Der  Wechselschuldner  haftet  für  die  Erfüllung  der  übernommenen

  Wechselverbindlichkeit  mit  seiner  Person  und  seinem  Vermögen.
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Verkehr  der  Königreiche  Bayern  und  Württemberg  werden  diese  Bestimmungen
von  den  zuständigen  Behörden  dieser  Staaten  erlassen.
§§  4.  Die  Postverwaltung  haftet  dem  Auftraggeber  für  die  ordnungsmäßige
  Ausführung  des  Protestauftrags  nach  den  allgemeinen  Vorschriften
es  bürgerlichen  Rechtes  über  die  Haftung  eines  Schuldners  für  die  Erüllung
  seiner  Verbindlichkeit.  Sie  haftet  nicht  über  den  Betrag  des  wechselmäßigen
  Regreßanspruchs  hinaus.

Der  Anspruch  gegen  die  Postverwaltung  verjährt  in  drei  Jahren.  Die
Verjährung  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Protestauftrag  bei  der
ostanstalt  eingeht,  von  welcher  der  Auftrag  auszuführen  ist.

§  5.  Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Text  der  Allgemeinen
deutschen  Wechselordnung,  wie  er  sich  aus  den  Anderungen  ergibt,  welche
1  81  dieses  Gesetzes  sowie  in  den  Nürnberger  Novellen  (Bundes-Gesetzbl.
869  S.  402)  und  im  Artikel  8  Nr.  2  des  Einführungsgesetzes  zum  Handelsgesetzbuche
  (Reichs-Gesetztl.  1897  S.  437)  vorgesehen  sind,  unter  der  Über-Geit
  „Wechselordnung“  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  bekannt  zu  machen.
er  Artikel  2  sowie  im  Artikel  29  Abs.  1  Nr.  1  die  Worte  „(Debitverfahren,
Calliment),  und  in  Nr.  2  die  Worte  „oder  wider  denselben  wegen  Erfüllung
mer  Zahlungsverbindlichkeit  die  Vollstreckung  des  Personalarrestes  verfügt
orden“  sind  wegzulassen.  .
ord  Soweit  in  Reichsgesetzen  oder  Landesgesetzen  auf  Vorschriften  der  Wechselka
  nung  verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften  des  vom  Reichsnzler
  bekannt  gemachten  Textes  an  die  Stelle.

her  8  6.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1908  in  Kraft.  Für  die  vorden
  ausgestellten  Wechsel  bleiben  die  bisherigen  Vorschriften  in  Kraft,  nach
ern  der  wechselmäßige  Anspruch  gegen  den  Akzeptanten  oder  gegen  den  Ause
  er  des  eigenen  Wechsels  verloren  geht,  wenn  die  rechtzeitige  Protesterhebung
m  Domiziliaten  verabsäumt  wird.

Lei  StBG  301.  Wer  in  gewinnsüchtiger  Absicht  und  unter  Benutzung  des
dtlinns  oder  der  Unerfahrenheit  eines  Minderjährigen  sich  von  demselben
anüldscheine,  Wechsel,  Empfangsbekenntnisse,  Bürgschaftsinstrumente  oder  eine
*  te,  eine  Verpflichtung  enthaltende  Urkunde  ausstellen  oder  auch  nur  münd-M,
  ein  Zahlungsversprechen  ertheilen  läßt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs
naten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark  bestraft.
ie  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

herso  Artikel  2  mit  Nov.  1  und  2  galten  schon  nicht  nach  G  29./5.  68:  1.  Der
n  nalarrest  ist  als  Exekutionsmittel  in  bürgerlichen  Rechtssachen  insoweit
einer  mehr  statthaft,  als  dadurch  die  Zahlung  einer  Geldsumme  oder  die  Leistung
(Gilt  uantität  vertretbarer  Sachen  oder  Werthpapiere  erzwungen  werden  soll.
für  die  süddeutschen  Staaten  nach  Verf.  des  Deutschen  Reiches  31./12.

67.  rt.  80,  8;  G#  22./4.  71;  für  Elsaß-Lothringen  durch  franz.  G  22./7.
*  GG  z.  CPO  13,  1.)  An  Stelle  der  Nov.  2  lautete  der  ursprüng-