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360  Wd0  Abschn.  1.  Art.  3.  Abschn.  II.  Von  gezogenen  Wechseln.  Art.  4—7.

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Dem  Wechselgläubiger  ist  gestattet,  neben  der  Exekution  gegen  die
Person  seines  Schuldners  gleichzeitig  die  Exekution  in  dessen  Vermögen
nächzusuchen.1

Jedoch  ist  der  Wechselarrest  nicht  zulässig:

1.  gegen  die  Erben  eines  Wechselschuldners;

2.  aus  Wechselerklärungen,  welche  für  Corporationen  oder  andere  juristische
Personen,  für  Aktiengesellschaften,  oder  in  Angelegenheiten  solcher  Personen,
  welche  zur  eigenen  Vermögensverwaltung  unfähig  sind,  von  den
Vertretern  derselben  ausgestellt  werden;

3.  gegen  Frauen,  wenn  sie  nicht  Handel  oder  ein  anderes  Gewerbe  treiben.

Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  die  Vollstreckung  des
Wechselarrestes  auch  noch  auszuschliessen:

a)  gegen  die  Mitglieder  der  Ständeversammlung  während  der  Dauer
der  letzteren,

b)  gegen  Offiziere  und  Soldaten,  Auditeure  und  Militairärzte  und
Sonstige  Militairbeamte,  so  lange  sie  sich  im  aktiven  Dienste  befinden,

c)  gegen  Civilstaatsdiener  im  aktiven  Dienste,

d)  gegen  ordinirte  Geistliche,

e)  gegen  den  Schiffer,  die  Schiffsmannschaft,  sowie  alle  übrigen  auf
dem  Schiffe  angestellten  Personen,  wenn  das  Schiff  zum  Abgehen
fertig  (segelfertig)  ist,

D  wenn  über  das  Vermögen  des  Schuldners  der  Konkurs  eröffnetoder
  der  Schuldner  zur  Güterabtretung  zugelassen  worden  isb
wegen  der  früher  entstandenen  Forderungen,  und

g)  wenn  der  Schuldarrest  wenigstens  ein  Jahr  hbindurch  vollstreckt
worden  ist,  wegen  der  früheren  Forderungen  desjenigen  Gläubigers,
welcher  den  Arrest  beantragt,  sofern  derselbe  nicht  nachweist,
dass  dem  Schuldner  Befriedigungsmittel  zu  Gebote  stehen.)

Art.  3.  Finden  sich  auf  einem  Wechsel  Unterschriften  von  Personen,
  welche  eine  Wechselverbindlichkeit  überhaupt  nicht,  oder  nicht
mit  vollem  Erfolge  eingehen  können,  so  hat  dies  auf  die  Verbindlichkeit
  der  übrigen  Wechselverpflichteten  keinen  Einfluß.

Zweiter  Abschnitt.  Von  gezogenen  Wechseln.
I.  Erfordernisse  eines  gezogenen  Wechsels.

Art.  4.  Die  wesentlichen  Erfordernisse  eines  gezogenen  Wechsels
  sind:
1.  die  in  den  Wechsel  selbst  aufzunehmende  Bezeichnung  als
Wechsel  oder,  wenn  der  Wechsel  in  einer  fremden  Sprache  ausliche

  Text  der  WO:  Inwiefern  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  die  Vollstreckung
  des  Wechselarrestes  gegen  andere  als  die  vorgenannten  Personen  6n

schränkungen  erleidet,  ist  in  besonderen  Gesetzen  bestimmt.  —  Vgl.  je
G&amp;  30./5.  08,  5.

1  Nov.  1.  2  Nov.  2.