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I.  Erfordernisse  eines  gezogenen  Wechsels.  361
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gestellt  ist,  ein  jener  Bezeichnung  entsprechender  Ausdruck  in
der  fremden  Sprache;  -
die  Angabe  der  zu  zahlenden  Geldsumme;
der  Name  der  Person  oder  die  Firma,  an  welche  oder  an  deren
Order  gezahlt  werden  soll  (des  Remittenten):
4.  die  Angabe  der  Zeit,  zu  welcher  gezahlt  werden  soll;  die  Zahlungszeit
  kann  für  die  gesamte  Geldsumme  nur  eine  und
dieselbe  sein  und1  nur  festgesetzt  werden
auf  einen  bestimmten  Tag,
auf  Sicht  (Vorzeigung,  a  vista  usw.)  oder  auf  eine  bestimmte
Zeit  nach  Sicht,
auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  dem  Tage  der  Ausstellung
(nach  dato),
auf  eine  Messe  oder  einen  Markt  (Meß=  oder  Marktwechsel):

die  Unterschrift  des  Ausstellers  (Trassanten)  mit  seinem  Namen
oder  seiner  Firma;
die  Angabe  des  Ortes,  Monatstags  und  Jahres  der  Ausstellung;

der  Name  der  Person  oder  die  Firma,  welche  die  Zahlung
leisten  soll  (des  Bezogenen  oder  Trassaten);
die  Angabe  des  Ortes,  wo  die  Zahlung  geschehen  soll;  der  bei
dem  Namen  oder  der  Firma  des  Bezogenen  angegebene  Ort
gilt  für  den  Wechsel,  insofern  nicht  ein  eigener  Zahlungsort
angegeben  ist,  als  Zahlungsort  und  zugleich  als  Wohnort  des
ezogenen.
8  Art.  5.  Ist  die  zu  zahlende  Geldsumme  (Art.  4  Nr.  2)  in
uchstaben  und  in  Ziffern  ausgedrückt,  so  gilt  bei  Abweichungen  die
n  Buchstaben  ausgedrückte  Summe.
B  Ist  die  Summe  mehrmals  mit  Buchstaben  oder  mehrmals  mit
differn  geschrieben,  so  gilt  bei  Abweichungen  die  geringere  Summe.
r  Art.  6.  Der  Aussteller  kann  sich  selbst  als  Remittenten  (Art.  4
r.  3)  bezeichnen  (Wechsel  an  eigene  Order).
n  Desgleichen  kann  der  Aussteller  sich  selbst  als  Bezogenen  (Art.  4
den-  7)  bezeichnen,  sofern  die  Zahlung  an  einem  anderen  Orte  als
der  Ausstellung  geschehen  soll  (trassiert-eigene  Wechsel).
so  „Art.  7.  Aus  einer  Schrift,  welcher  eines  der  wesentlichsten  Err
  ernisse  eines  Wechsels  (Art.  4)  fehlt,  entsteht  keine  wechselmäßige
ithindtichteit  Auch  haben  die  auf  eine  solche  Schrift  gesetzten  Erungen
  (Indossament,  Akzept,  Aval)  keine  Wechselkraft.  Das  in

1  Nov.  3.

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