362  WVO  Abschn.  II.  Von  gezogenen  Wechseln.  Art.  8—19.

einem  Wechsel  enthaltene  Zinsversprechen  gilt  als  nicht  geschrieben.


II.  Verpflichtungen  des  Ausstellers.

Art.  8.  Der  Aussteller  eines  Wechsels  haftet  für  dessen  Annahme
  und  Zahlung  wechselmäßig.

III.  Indossament.

Art.  9.  Der  Remittent  kann  den  Wechsel  an  einen  anderen
durch  Indossament  (Giro)  übertragen.

Hat  jedoch  der  Aussteller  die  Übertragung  im  Wechsel  durch
die  Worte  „nicht  an  Order“  oder  durch  einen  gleichbedeutenden  Ausdruck
  untersagt,  so  hat  das  Indossament  keine  wechselrechtliche  Wirkung.

Art.  10.  Durch  das  Indossament  gehen  alle  Rechte  aus  dem
Wechsel  auf  den  Indossatar  über,  insbesondere  auch  die  Befugnis,
den  Wechsel  weiter  zu  indossieren.  Auch  an  den  Aussteller,  Bezogenen,
Akzeptanten  oder  einen  früheren  Indossanten  kann  der  Wechsel  gültig
indossiert  und  von  denselben  weiter  indossiert  werden.

Art.  11.  Das  Indossament  muß  auf  den  Wechsel,  eine  Kopie
desselben  oder  ein  mit  dem  Wechsel  oder  der  Kopie  verbundenes
Blatt  (Allonge)  geschrieben  werden.

Art.  12.  Ein  Indossament  ist  gültig,  wenn  der  Indossant
auch  nur  seinen  Namen  oder  seine  Firma  auf  die  Rückseite  des
Wechsels  oder  der  Kopie,  oder  auf  die  Allonge  schreibt  (Blanko-Indossament).


Art.  13.  Jeder  Inhaber  eines  Wechsels  ist  befugt,  die  auf
demselben  befindlichen  Blanko-Indossamente  auszufüllen;  er  kann
den  Wechsel  aber  auch  ohne  diese  Ausfüllung  weiter  indossieren.

Art.  14.  Der  Indossant  haftet  jedem  späteren  Inhaber  des
Wechsels  für  dessen  Annahme  und  Zahlung  wechselmäßig.  Hat  er
aber  dem  Indossamente  die  Bemerkung  „ohne  Gewährleistung“,  „ohne
Obligo“  oder  einen  gleichbedeutenden  Vorbehalt  hinzugefügt,  so  ist
er  von  der  Verbindlichkeit  aus  seinem  Indossamente  befreit.

Art.  15.  Ist  in  dem  Indossamente  die  Weiterbegebung  durch
die  Worte  „nicht  an  Order“  oder  durch  einen  gleichbedeutenden  Ausdruck
  verboten,  so  haben  diejenigen,  an  welche  der  Wechsel  aus  der
Hand  des  Indossatars  gelangt,  gegen  den  Indossanten  keinen  Regreß.

Art.  16.  Wenn  ein  Wechsel  indossiert  wird,  nachdem  die  für
die  Protesterhebung  mangels  Zahlung  bestimmte  Frist  abgelaufen

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1  Nov.  4.