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II.  Verpflichtgn.  d.  Ausstellers.  III.  Indossament.  IV.  Präsentation  z.  Annahme.  363

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ist,  so  erlangt  der  Indossatar  die  Rechte  aus  dem  etwa  vorhandenen
Akzepte  gegen  den  Bezogenen  und  Regreßrechte  gegen  diejenigen,
welche  den  Wechsel  nach  Ablauf  dieser  Frist  indossiert  haben.

Ist  aber  der  Wechsel  vor  dem  Indossamente  bereits  mangels
Zahlung  protestiert  worden,  so  hat  der  Indossatar  nur  die  Rechte
seines  Indossanten  gegen  den  Akzeptanten,  den  Aussteller  und  dielenigen,
  welche  den  Wechsel  bis  zur  Protesterhebung  indossiert  haben.
Auch  ist  in  einem  solchen  Falle  der  Indossant  nicht  wechselmäßig
verpflichtet.

Art.  17.  Ist  dem  Indossamente  die  Bemerkung  „zur  Einkassierung",
  „in  Prokura“"  oder  eine  andere,  die  Bevollmächtigung
allsdrückende  Formel  beigefügt  worden,  so  überträgt  das  Indossament
das  Eigentum  an  dem  Wechsel  nicht,  ermächtigt  aber  den  Indossatar
zur  Einziehung  der  Wechselforderung,  Protesterhebung  und  Benachrichtigung
  des  Vormanns  seines  Indossanten  von  der  unterbliebenen
Zahlung  (Art.  45),  sowie  zur  Einklagung  der  nicht  bezahlten  und
zur  Erhebung  der  deponierten  Wechselschuld.  Ein  solcher  Indossatar
ist  auch  berechtigt,  diese  Befugnis  durch  ein  weiteres  Prokura-In—
ossament  einem  anderen  zu  übertragen.  Dagegen  ist  derselbe  zur
weiteren  Begebung  durch  eigentliches  Indossament  selbst  dann  nicht

efugt,  wenn  dem  Prokura-Indossamente  der  Zusatz  „oder  Order“
hinzugefügt  ist.

IV.  Präsentation  zur  Annahme.

Art.  18.  Der  Inhaber  eines  Wechsels  ist  berechtigt,  den
Wechsel  dem  Bezogenen  sofort  zur  Annahme  zu  präsentieren  und  in
rmangelung  der  Annahme  Protest  erheben  zu  lassen.  Eine  ent-Legenstehende
  Ubereinkunft  hat  keine  wechselrechtliche  Wirung.
  Nur  bei  Meß=  oder  Marktwechseln  findet  eine  Ausnahme
dahin  statt,  daß  solche  Wechsel  erst  in  der  an  dem  Meß=  oder  Marktorte
  gesetzlich  bestimmten  Präsentationszeit  zur  Annahme  präsentiert
in  Ermangelung  derselben  protestiert  werden  können.  Der  bloße
Besitz  des  Wechsels  ermächtigt  zur  Präsentation  des  Wechsels  und
zur  Erhebung  des  Protestes  mangels  Annahme.
y  Art.  19.  Eine  Verpflichtung  des  Inhabers,  den  Wechsel  zur
eimahme  zu  präsentieren,  findet  nur  bei  Wechseln  statt,  welche  auf
me  bestimmte  Zeit  nach  Sicht  lauten.  Solche  Wechsel  müssen,  bei
Crlust  des  wechselmäßigen  Anspruchs  gegen  die  Indossanten  und
Ber  Aussteller  nach  Maßgabe  der  besonderen  im  Wechsel  enthaltenen
—U#mnng  und  in  Ermangelung  derselben  binnen  zwei  Jahren

1  Nov.  5.