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364  WO  Abschn.  II.  Von  gezogenen  Wechseln.  Art.  20—23.

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nach  der  Ausstellung  zur  Annahme  präsentiert  werden.  Hat  ein  Indossant
  auf  einem  Wechsel  dieser  Art  seinem  Indossamente  eine  besondere
  Präsentationsfrist  hinzugefügt,  so  erlischt  seine  regelmäßige
Verpflichtung,  wenn  der  Wechsel  nicht  innerhalb  dieser  Frist  zur  Annahme
  präsentiert  worden  ist.

Art.  20.  Wenn  die  Annahme  eines  auf  bestimmte  Zeit  nach
Sicht  gestellten  Wechsels  nicht  zu  erhalten  ist  oder  der  Bezogene  die
Datierung  seines  Akzeptes  verweigert,  so  muß  der  Inhaber  bei  Verlust
  des  wechselmäßigen  Anspruchs  gegen  die  Indossanten  und  den
Aussteller  die  rechtzeitige  Präsentation  des  Wechsels  durch  einen
innerhalb  der  Präsentationsfrist  (Art.  19)  erhobenen  Protest  feststellen
  lassen.

Der  Protesttag  gilt  in  diesem  Falle  für  den  Tag  der  Präsentation.


Ist  die  Protesterhebung  unterblieben,  so  wird  gegen  den  Akzeptanten,
  welcher  die  Datierung  seines  Akzeptes  unterlassen  hat,  die
Verfallzeit  des  Wechsels  vom  letzten  Tage  der  Präsentationsfrist  an
gerechnet.

V.  Annahme  (Akzeptation).

Art.  21.  Die  Annahme  des  Wechsels  muß  auf  dem  Wechsel
schriftlich  geschehen.

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1  Vgl.  Post-Ordnung  11./6.  92,  22  (CBl  440):  I.  Im  Wege  des
Postauftrags  können  .  .  b)  Wechsel  an  den  Bezogenen  behufs  Einholung  der
Annahme-Erklärung  versendet  werden.

II.  Dem  Postauftrage  sind  die  .  zur  Annahme  vorzuzeigenden  Wechsel
beizufügen.  Die  Vereinigung  mehrerer  Postaufträge  zu  einer  Sendung  ist  nicht
statthaft.  Einem  Postauftrage  zur  Geldeinziehung  können  mehrere  Quittungen,
Wechsel,  Zinsscheine  rc.  zur  gleichzeitigen  Einziehung  von  demselben  Zahlungspflichtigen
  beigefügt  werden;  die  Gesammtsumme  des  einzuziehenden  Betrages
darf  jedoch  800  Mark  nicht  übersteigen.  Ebenso  können  einem  Postauftrage
mehrere  Wechsel  beigefügt  werden,  wenn  sie  auf  den  nämlichen  Bezogenen
lauten  und  gleichzeitig  zur  Annahme-Erklärung  vorzuzeigen  sind.

XII.  Bei  Postaufträgen  zur  Akzepteinholung  erfolgt  die  Vorzeigung  des
Postauftrags  und  des  beigefügten  Wechsels  an  den  Wechselbezogenen  selbst  oder
an  dessen  Bevollmächtigten.  Als  bevollmächtigt  wird,  sofern  der  Bezogene
nicht  bei  der  Bestimmungs-Postanstalt  eine  im  Besonderen  auf  die  Annahme
von  Wechseln  lautende  Vollmacht  niedergelegt  hat,  postseitig  jede  solche  Person
angesehen,  welche  zur  Empfangnahme  von  Ablieferungsscheinen  über  Sendungen
  mit  einer  Werthangabe  im  Betrage  von  mehr  als  400  Mark  für  den
Bezogenen  berechtigt  ist.  An  Sonntagen  und  an  gesetzlichen  Feiertagen  findet  die
Vorzeigung  von  Postaufträgen  nicht  statt.