IV.  Präsentation  zur  Annahme.  V.  Annahme  (Akzeptation).  365

Jede  auf  den  Wechsel  geschriebene  und  von  dem  Bezogenen
unterschriebene  Erklärung  gilt  für  eine  unbeschränkte  Annahme,  sofern
nicht  in  derselben  ausdrücklich  ausgesprochen  ist,  daß  der  Bezogene
entweder  überhaupt  nicht  oder  nur  unter  gewissen  Einschränkungen
annehmen  wolle.

Gleichergestalt  gilt  es  für  eine  unbeschränkte  Annahme,  wenn
der  Bezogene  ohne  weiteren  Beisatz  seinen  Namen  oder  seine  Firma
auf  die  Vorderseite  des  Wechsels  schreibt.

Die  einmal  erfolgte  Annahme  kann  nicht  wieder  zurückgenommen
werden.

Art.  22.  Der  Bezogene  kann  die  Annahme  auf  einen  Theil
er  im  Wechsel  verschriebenen  Summe  beschränken.

Werden  dem  Akzepte  andere  Einschränkungen  beigefügt,  so  wird
der  Wechsel  einem  solchen  gleichgeachtet,  dessen  Annahme  gänzlich
verweigert  worden  ist,  der  Akzeptant  haftet  aber  nach  dem  Inhalte
seines  Akzepts  wechselmäßig.

Art.  23.  Der  Bezogene  wird  durch  die  Annahme  wechselmäßig
  verpflichtet,  die  von  ihm  akzeptierte  Summe  zur  Verfallzeit
zu  zahlen.

Auch  dem  Aussteller  haftet  der  Bezogene  aus  dem  Atkzepte
wechselmäßig.
stel  Dagegen  steht  dem  Bezogenen  kein  Wechselrecht  gegen  den  Aus—

er

XIII.  Die  Annahme  des  Wechsels  muß  auf  dem  Wechsel  schriftlich  geschehen.
  Die  Annahme  gilt  als  verweigert,  wenn  dieselbe  nur  auf  einen  Theil
er  Wechselsumme  erfolgt,  oder  wenn  der  Annahme-Erklärung  andere  Ein-!
  ränkungen  beigefügt  werden.

IV.  Der  angenommene  Wechsel  wird  von  der  Bestimmungs-Postanstalt
ungesäumt  an  den  Auftraggeber  in  einem  Umschlage  unter  Einschreibung  zu—
rückgesandt.
schr  XV.  Diejenigen  Wechsel,  welche  bei  der  ersten  Vorzeigung  mit  einem
s  riftlichen  Accept  oder  einer  schriftlichen  Annahmeverweigerung  nicht  versehen

orden  sind,  werden  nach  sieben  Tagen  nochmals  vorgczeigt,  falls  nicht  der
ein  traggeber  durch  einen  Vermerk  auf  der  Rückseite  des  Auftrags-Formulars

n  anderes  Verfahren  vorgeschrieben  hat.
mul  XVII.  Hat  der  Auftraggeber  auf  der  Rückseite  des  Postauftrags-Fornebst
  nicht  andere  Bestimmungen  getroffen  (XVIIh),  so  ist  der  Postauftrag
ün  nlagen  an  ihn  zurückzusenden,  sobald  feststeht,  daß  der  Zahlungspflich-*
  öder  der  Wechselbezogene  nicht  zu  ermitteln  ist,  oder  daß  die  Zahlung  und

ostaufträgen  zur  Akzepteinholung  die  Annahme-Erklärung  verweigert  oder
der  un  Bezogenen  oder  seinem  Bevollmächtigten  eine  die  Verweigerung

Weck  nnahme  ausdrückende  oder  ihr  gleich  zu  achtende  Erklärung  auf  den
Fel  niedergeschrieben  wird.