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366  W0O  Abschn.  II.  Von  gezogenen  Wechseln.  Art.  24—30.

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Art.  24.  Ist  in  dem  Wechsel  ein  vom  Wohnorte  des  Bezogenen
  verschiedener  Zahlungsort  (Art.  4  Nr.  8)  angegeben  (Domizilwechsel),
  so  ist,  insofern  der  Wechsel  nicht  schon  ergibt,  durch  wen
die  Zahlung  am  Zahlungsorte  erfolgen  soll,  dies  vom  Bezogenen
bei  der  Annahme  auf  dem  Wechsel  zu  bemerken.  Ist  dies  nicht  geschehen,
  so  wird  angenommen,  daß  der  Bezogene  selbst  die  Zahlung
am  Zahlungsorte  leisten  wolle.

Der  Aussteller  eines  Domizilwechsels  kann  in  demselben  die
Präsentation  zur  Annahme  vorschreiben.  Die  Nichtbeobachtung  dieser
Vorschrift  hat  den  Verlust  des  Regresses  gegen  den  Aussteller  und
die  Indossanten  zur  Folge.

VI.  Regreß  auf  Sicherstellung.
1.  Wegen  nicht  erhaltener  Annahme.

Art.  25.  Wenn  die  Annahme  eines  Wechsels  überhaupt  nicht
oder  unter  Einschränkungen  oder  nur  auf  eine  geringere  Summe
erfolgt  ist,  so  sind  die  Indossanten  und  der  Aussteller  wechselmäßig
verpflichtet,  gegen  Aushändigung  des  mangels  Annahme  aufgenommenen
  Protestes  genügende  Sicherheit  dahin  zu  leisten,  daß  die  Bezahlung
  der  im  Wechsel  verschriebenen  Summe  oder  des  nicht  angenommenen
  Betrags,  sowie  die  Erstattung  der  durch  die  Nichtannahme
  veranlaßten  Kosten  am  Verfalltage  erfolgen  werde.

Jedoch  sind  diese  Personen  auch  befugt,  auf  ihre  Kosten  die
schuldige  Summe  bei  Gericht  oder  bei  einer  anderen  zur  Annahme
von  Depositen  ermächtigten  Behörde  oder  Anstalt  niederzulegen.

Art.  26.  Der  Remittent  sowie  jeder  Indossatar  wird  durch
den  Besitz  des  mangels  Annahme  aufgenommenen  Protestes  ermächtigt,
  von  dem  Aussteller  und  den  übrigen  Vormännern  Sicherheit  zu
sordern  und  im  Wege  des  Wechselprozesses  darauf  zu  klagen.

Der  Regreßnehmer  ist  hierbei  an  die  Folgeordnung  der  Indossamente
  und  die  einmal  getroffene  Wahl  nicht  gebunden.

Der  Beibringung  des  Wechsels  und  des  Nachweises,  daß  der
Regreßnehmer  seinen  Nachmännern  selbst  Sicherheit  bestellt  habe,
bedarf  es  nicht.

Art.  27.  Die  bestellte  Sicherheit  haftet  nicht  bloß  dem  Regreßnehmer,
  sondern  auch  allen  übrigen  Nachmännern  des  Bestellers,
insofern  sie  gegen  ihn  den  Regreß  auf  Sicherstellung  nehmen.  Dieselben
  sind  weitere  Sicherheit  zu  verlangen  nur  in  dem  Falle  berechtigt,
  wenn  sie  gegen  Art  oder  Größe  der  bestellten  Sicherheit
Einwendungen  zu  begründen  vermögen.