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VI.  Regreß  auf  Sicherstellung.  VII.  Erfüllung  der  Wechselverbindlichkeit.  367

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Art.  28.  Die  bestellte  Sicherheit  muß  zurückgegeben  werden:

1.  sobald  die  vollständige  Annahme  des  Wechsels  nachträglich  erfolgt
  ist;

2.  wenn  gegen  den  Regreßpflichtigen,  welcher  sie  bestellt  hat,  binnen
Jahresfrist,  vom  Verfalltage  des  Wechsels  an  gerechnet,  auf
Zahlung  aus  dem  Wechsel  nicht  geklagt  worden  ist;

3.  wenn  die  Zahlung  des  Wechsels  erfolgt  oder  die  Wechselkraft
desselben  erloschen  ist.

2.  Wegen  Unsicherheit  des  Akzeptanten.

Art.  29.  Ist  ein  Wechsel  ganz  oder  theilweise  angenommen
worden,  so  kann  in  betreff  der  akzeptierten  Summe  Sicherheit  nur
gefordert  werden:

1.  wenn  über  das  Vermögen  des  Akzeptanten  der  Konkurs!  eröffnet
worden  ist  oder  der  Akzeptant  auch  nur  seine  Zahlungen  eingestellt
  hat;

2.  wenn  nach  Ausstellung  des  Wechsels  eine  Exekution  in  das
Vermögen  des  Akzeptanten  fruchtlos  ausgefallen  ist.2

Wenn  in  diesen  Fällen  die  Sicherheit  von  dem  Akzeptanten
nicht  geleistet  und  dieserhalb  Protest  gegen  denselben  erhoben  wird,
auch  von  den  auf  dem  Wechsel  etwa  benannten  Notadressen  die
Annahme  nach  Ausweis  des  Protestes  nicht  zu  erhalten  ist,  so  kann
er  Inhaber  des  Wechsels  und  jeder  Indossatar  gegen  Auslieferung
*5*  Protestes  von  seinen  Vormännern  Sicherstellung  fordern  (Art.
*  bis  28).  Der  bloße  Besitz  des  Wechsels  vertritt  die  Stelle  einer

ollmacht,  in  den  Nr.  1  und  2  genannten  Fällen  von  dem

Akzeptanten  Sicherheitsbestellung  zu  sfordern  und,  wenn  solche  nicht
zu  erhalten  ist,  Protest  erheben  zu  lassen.  Der  Wechselinhaber  ist
Erechtigt,  in  den  Nr.  1  und  2  genannten  Fällen  auch  von

em  Akzeptanten  im  Wege  des  Wechselprozesses  Sicherheitsestellung
  zu  fordern.;:

VII.  Erfüllung  der  Wechselverbindlichkeit.
1.  Zahlungstag.

nd  Art.  30.  Ist  in  dem  Wechsel  ein  bestimmter  Tag  als  Zahlungs-—
  bezeichnet,  so  tritt  die  Verfallzeit  an  diesem  Tage  ein.  Ist  die

Hier  folgte  früher:  (Debitverfahren,  Falliment)

dahlu  Hier  folgte  früher:  oder  wider  denselben  wegen  Erfüllung  einer

it  2ngsverbindlichkeit  die  Vollstreckung  des  Personalarrestes  verfügt  worden
UVgl.  Anm.  zu  Art.  2.)

Nov.  6.