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368  WdO  Abschn.  I1I.  Von  gezogenen  Wechseln.  Art.  31—40.

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Zahlungszeit  auf  die  Mitte  eines  Monats  gesetzt  worden,  so  ist  der
Wechsel  am  15.  dieses  Monats  fällig.  Ist  die  Zahlungszeit  auf  Anfang
  oder  ist  sie  auf  Ende  eines  Monats  gesetzt  worden,  so  ist
darunter  der  erste  oder  letzte  Tag  des  Monats  zu  verstehen.  1

Art.  31.  Ein  auf  Sicht  gestellter  Wechsel  ist  bei  der  Vorzeigung
  fällig.  Ein  solcher  Wechsel  muß  bei  Verlust  des  wechselmäßigen
  Anspruchs  gegen  die  Indossanten  und  den  Aussteller  nach
Maßgabe  der  besonderen  im  Wechsel  enthaltenen  Bestimmung  und
in  Ermangelung  derselben  binnen  zwei  Jahren  nach  der  Ausstellung
zur  Zahlung  präsentiert  werden.  Hat  ein  Indossant  auf  einem
Wechsel  dieser  Art  seinem  Indossament  eine  besondere  Präsentationsfrist
  hinzugefügt,  so  erlischt  seine  wechselmäßige  Verpflichtung,  wenn
der  Wechsel  nicht  innerhalb  dieser  Frist  präsentiert  worden  ist.

Art.  32.  Bei  Wechseln,  welche  mit  dem  Ablauf  einer  bestimmten
Frist  nach  Sicht  oder  nach  Dato  zahlbar  sind,  tritt  die  Verfallzeit  ein:

1.  wenn  die  Frist  nach  Tagen  bestimmt  ist,  an  dem  letzten  Tage
der  Frist;  bei  Berechnung  der  Frist  wird  der  Tag,  an  welchem
der  nach  Dato  zahlbare  Wechsel  ausgestellt  oder  der  nach  Sicht
zahlbare  zur  Annahme  präsentiert  ist,  nicht  mitgerechnet;

2.  wenn  die  Frist  nach  Wochen,  Monaten  oder  einem  mehrere
Monate  umfassenden  Zeitraume  (Jahr,  halbes  Jahr,  Vierteljahr)
  bestimmt  ist,  an  demjenigen  Tage  der  Zahlungswoche
oder  des  Zahlungsmonats,  der  durch  seine  Benennung  oder
Zahl  dem  Tage  der  Ausstellung  oder  der  Präsentation  entspricht;
  fehlt  dieser  Tag  in  dem  Zahlungsmonate,  so  tritt  die
Verfallzeit  am  letzten  Tage  des  Zahlungsmonats  ein.

Der  Ausdruck  „halber  Monat“  wird  einem  Zeitraume  von  15
Tagen  gleichgeachtet.  Ist  der  Wechsel  auf  einen  oder  mehrere  ganze
Monate  und  einen  halben  Monat  gestellt,  so  sind  die  fünfzehn  Tage
zuletzt  zu  zählen.

Art.  33.  Respekttage  finden  nicht  statt.

Art.  34.  Ist  in  einem  Lande,  in  welchem  nach  altem  Stile
gerechnet  wird,  ein  im  Inlande  zahlbarer  Wechsel  nach  Dato  ausgestellt
  und  dabei  nicht  bemerkt,  daß  der  Wechsel  nach  neuem  Stile
datiert  sei,  oder  ist  derselbe  nach  beiden  Stilen  datiert,  so  wird  der
Verfalltag  nach  demjenigen  Kalendertage  des  neuen  Stiles  berechnet,
welcher  dem  nach  altem  Stile  sich  ergebenden  Tage  der  Ausstellung
entspricht.

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1  Nov.  7.