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VII.  Erfüllung  der  Wechselverbindlichkeit.  369

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Art.  35.  Meß=  oder  Marktwechsel  werden  zu  der  durch  die
Gesetze  des  Meß=  oder  Marktorts  bestimmten  Zahlungszeit  und  in
Ermangelung  einer  solchen  Festsetzung  an  dem  Tage  vor  dem  gesetzlichen
  Schlusse  der  Messe  oder  des  Marktes  fällig.  Dauert  die  Messe
oder  der  Markt  nur  einen  Tag,  so  tritt  die  Verfallzeit  des  Wechsels
an  diesem  Tage  ein.

2.  Zahlung.

Art.  36.  Der  Inhaber  eines  indossierten  Wechsels  wird  durch

Ane  zusammenhängende,  bis  auf  ihn  hinuntergehende  Reihe  von
endossamenten  als  Eigentümer  des  Wechsels  legitimiert.  Das  erste
Indossament  muß  demnach  mit  dem  Namen  des  Remittenten,  jedes
olgende  Indossament  mit  dem  Namen  desjenigen  unterzeichnet  sein,
welchen  das  unmittelbar  vorhergehende  Indossament  als  Indossatar
enennt.  Wenn  auf  ein  Blanko-Indossament  ein  weiteres  Indossament
  folgt,  so  wird  angenommen,  daß  der  Aussteller  des  letzteren
den  Wechsel  durch  das  Blanko-Indossament  erworben  hat.  Ausgestrichene
  Indossamente  werden  bei  der  Prüfung  der  Legitimation
als  nicht  geschrieben  angesehen.  Die  Echtheit  der  Indossamente  zu
prüfen,  ist  der  Zahlende  nicht  verppflichtet.

Art.  37.  Lautet  ein  Wechsel  auf  eine  Münzsorte,  welche  am
Zahlungsorte  keinen  Umlauf  hat,  oder  auf  eine  Rechnungswährung,
so  kann  die  Wechselsumme  nach  ihrem  Werte  zur  Verfallzeit  in
dr  Landesmünze  gezahlt  werden,  sofern  nicht  der  Aussteller  durch
dier  Gebrauch  des  Wortes  „effektiv“  oder  eines  ähnlichen  Zusatzes
ie  Zahlung  in  der  im  Wechsel  benannten  Münzsorte  ausdrücklich
bestimmt  hat.  .

.  Art.  38.  Der  Inhaber  des  Wechsels  darf  eine  ihm  angebotene
ellzahlung  selbst  dann  nicht  zurückweisen,  wenn  die  Annahme  auf
en  ganzen  Betrag  der  verschriebenen  Summe  erfolgt  ist.

d  Art.  39.1  Der  Wechselschuldner  ist  nur  gegen  Aushändigung
s  cuittierten  Wechsels  zu  zahlen  verpflichtet.  Hat  der  Wechselduldner
  eine  Teilzahlung  geleistet,  so  kann  er  nur  verlangen,  daß
*  Zahlung  auf  dem  Wechsel  abgeschrieben  und  ihm  Quittung  ereilt
  werde.

gef  Art.  40.  Wird  die  Zahlung  des  Wechsels  zur  Verfallzeit  nicht
Pordert,  so  ist  der  Akzeptant  nach  Ablauf  der  für  die  Protest
t—  achung  mangels  Zahlung  bestimmten  Frist  befugt,  die  Wechselsauf
  Gefahr  und  Kosten  des  Inhabers  bei  Gericht  oder  bei

Fassung  des  G  30./5.  08.
Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  24