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370  WO  Abschn.  II.  Von  gezogenen  Wechseln.  Art.  41—50.

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einer  anderen  zur  Annahme  von  Depositen  ermächtigten  Behörde
oder  Anstalt  niederzulegen.  Der  Vorladung  des  Inhabers  bedarf
es  nicht.

VIII.  Regreß  mangels  Zahlung.

Art.  41.  Zur  Ausübung  des  bei  nicht  erlangter  Zahlung
statthaften  Regresses  gegen  den  Aussteller  und  die  Indossanten  ist
erforderlich:

1.  daß  der  Wechsel  zur  Zahlung  präsentiert  worden  ist  und

2.  daß  sowohl  diese  Präsentation  als  die  Nichterlangung  der  Zah—
lung  durch  einen  rechtzeitig  darüber  aufgenommenen  Protesti
dargetan  wird.

Die  Erhebung  des  Protestes  ist  am  Zahlungstage  zulässig,  sie
muß  aber  spätestens  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage
geschehen.

Art.  42.  Die  Aufforderung,  keinen  Protest  erheben  zu  lassen
(„ohne  Protest“,  „ohne  Kosten“  usw.),  gilt  als  Erlaß  des  Protestes,
nicht  aber  als  Erlaß  der  Pflicht  zur  rechtzeitigen  Präsentation.  Der
Wechselverpflichtete,  von  welchem  jene  Aufforderung  ausgeht,  muß  die
Beweislast  übernehmen,  wenn  er  die  rechtzeitig  geschehene  Präsentation
  in  Abrede  stellt.  Gegen  die  Pflicht  zum  Ersatze  der  Protestkosten
  schützt  jene  Aufforderung  nicht.

Art.  43.2  Domizilierte  Wechsel  sind  dem  Domiziliaten  oder,
wenn  ein  solcher  nicht  benannt  ist,  dem  Bezogenen  selbst  an  demjenigen
  Orte,  wohin  der  Wechsel  domiziliert  ist,  zur  Zahlung  zu
präsentieren  und,  wenn  die  Zahlung  unterbleibt,  dort  zu  protestieren

Ein  Wechsel,  dessen  Zahlung  am  Wohnorte  des  Bezogenen
durch  eine  andere  Person  erfolgen  soll,  ist  dieser  Person  zur  Zahlung
  zu  präsentieren  und,  wenn  die  Zahlung  unterbleibt,  gegen  sie
zu  protestieren.

Art.  44.8  Zur  Erhaltung  des  Wechselrechts  gegen  den  Akzeptanten
  bedarf  es  weder  der  Präsentation  am  Zahlungstage  noch

der  Erhebung  eines  Protestes.
p!—

1  Ueber  die  Gebühren  der  Reichskonsuln  für  die  Aufnahme  eines  Protestes
  vgl.  Tarif  15./3.  68  Nr.  16  (Besl  24);  1./7.  72  Nr.  28  (RGl  251);
über  die  Protestierung  von  Handelspapieren  des  Postauftragsverkehrs  im  Weltpostverein
  Übereink.  21/3.  85,  2  (RGBl  86,  115).  über  die  Beglaubigung
des  Wechselprotestes  im  Verkehr  zwischen  Deutschland  und  SÖsterreich-Ungarn
Vertr.  25./2.  80,  2  (RGl  81,  5).

2  Absatz  2  neu  durch  G  30./5.  C8,  anstatt  des  seith.  Satz  2.

3  Fassung  des  G  30./5.  08.