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VIII.  Negreß  mangels  Zahlung.  371

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Art.  45.  Der  Inhaber  eines  mangels  Zahlung  protestierten
Wechsels  ist  verpflichtet,  seinen  unmittelbaren  Vormann  innerhalb
zweier  Tage  nach  dem  Tage  der  Protesterhebung  von  der  Nichtzahlung
  des  Wechsels  schriftlich  zu  benachrichtigen,  zu  welchem  Ende
es  genügt,  wenn  das  Benachrichtigungsschreiben  innerhalb  dieser  Frist
zur  Post  gegeben  ist.  Jeder  benachrichtigte  Vormann  muß  binnen
derselben,  vom  Tage  des  empfangenen  Berichts  zu  berechnenden  Frist
seinen  nächsten  Vormann  in  gleicher  Weise  benachrichtigen.  Der  Inhaber
  oder  Indossatar,  welcher  die  Benachrichtigung  unterläßt  oder
dieselbe  nicht  an  den  unmittelbaren  Vormann  ergehen  läßt,  wird
ierdurch  den  sämtlichen  oder  den  übersprungenen  Vormännern
zum  Ersatze  des  aus  der  unterlassenen  Benachrichtigung  entstandenen
Schadens  verpflichtet.  Auch  verliert  derselbe  gegen  diese  Personen
den  Anspruch  auf  Zinsen  und  Kosten,  so  daß  er  nur  die  Wechselumme
  zu  fordern  berechtigt  ist.

Art.  46.  Kommt  es  auf  den  Nachweis  der  dem  Vormanne
rechtzeitig  gegebenen  schriftlichen  Benachrichtigung  an,  so  genügt  zu
diesem  Zwecke  der  durch  ein  Postattest  geführte  Beweis,  daß  ein

rief  von  dem  Beteiligten  an  den  Adressaten  an  dem  angegebenen
age  abgesandt  ist,  sofern  nicht  dargetan  wird,  daß  der  angekommene
rief  einen  anderen  Inhalt  gehabt  hat.  Auch  der  Tag  des  Embfanges
  der  erhaltenen  schriftlichen  Benachrichtigung  kann  durch  ein
ostattest.  nachgewiesen  werden.

Art.  47.  Hat  ein  Indossant  den  Wechsel  ohne  Hinzufügung

r  Ortsbezeichnung  weiter  begeben,  so  ist  der  Vormann  desselben

don  der  unterbliebenen  Zahlung  zu  benachrichtigen.

Art.  48.  Jeder  Wechselschuldner  hat  das  Recht,  gegen  Erstattung
  der  Wechselsumme  nebst  Zinsen  und  Kosten  die  Auslieferung
es  quittierten  Wechsels  und  des  wegen  Nichtzahlung  erhobenen
Protestes  von  dem  Inhaber  zu  fordern.

Art.  49.  Der  Inhaber  eines  mangels  Zahlung  protestierten
Vechsels  kann  die  Wechselklage  gegen  alle  Wechselverpflichtete  oder

)  nur  gegen  einige  oder  einen  derselben  anstellen,  ohne  dadurch
weinen  Anspruch  gegen  die  nicht  in  Anspruch  genommenen  Verpflichten

  zu  verlieren.  Derselbe  ist  an  die  Reihenfolge  der  Indossamente
nicht  gebunden.

Art.  50.  Die  Regreßansprüche  des  Inhabers,  welcher  den
echsel  mangels  Zahlung  hat  protestieren  lassen,  beschränken  sich  auf:
die  nicht  bezahlte  Wechselsumme  nebst  sechs  Prozent  jährlicher

Zinsen  vom  Verfalltag  ab;

"  die  Protestkosten  und  anderen  Auslagen;
eilne  Provision  von  ein  Drittel  Prozent.

eine

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