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372  WO  Abschn.  II.  Von  gezogenen  Wechseln.  Art.  51—62.

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Die  vorstehenden  Beträge  müssen,  wenn  der  Regreßpflichtige  an
einem  anderen  Orte  als  dem  Zahlungsorte  wohnt,  zu  demjenigen
Kurse  gezahlt  werden,  welchen  ein  vom  Zahlungsort  auf  den  Wohnort
  des  Regreßpflichtigen  gezogener  Wechsel  auf  Sicht  hat.  Besteht
am  Zahlungsorte  kein  Kurs  auf  jenen  Wohnort,  so  wird  der  Kurs
nach  demjenigen  Platze  genommen,  welcher  dem  Wohnorte  des  Regreßpflichtigen
  am  nächsten  liegt.  Der  Kurs  ist  auf  Verlangen  des  Regreßpflichtigen
  durch  einen  unter  öffentlicher  Autorität  ausgestellten
Kurszettel  oder  durch  das  Attest  eines  vereideten  Mäklers  oder  in
Ermangelung  derselben  durch  ein  Attest  zweier  Kaufleute  zu  bescheinigen.


Art.  51.  Der  Indossant,  welcher  den  Wechsel  eingelöst  oder
als  Rimesse  erhalten  hat,  ist  von  einem  früheren  Indossanten  oder
von  dem  Aussteller  zu  fordern  berechtigt:

1.  die  von  ihm  gezahlte  oder  durch  Rimesse  berichtigte  Summe
nebst  sechs  Prozent  jährlicher  Zinsen  vom  Tage  der  Zahlung;

2.  die  ihm  erstandenen  Kosten;

3.  eine  Provision  von  ein  Drittel  Prozent.

Die  vorstehenden  Beträge  müssen,  wenn  der  Regreßpflichtige  an
einem  anderen  Orte  als  der  Regreßnehmer  wohnt,  zu  demjenigen
Kurse  gezahlt  werden,  welchen  ein  vom  Wohnorte  des  Regreßnehmers
auf  den  Wohnort  des  Regreßpflichtigen  gezogener  Wechsel  auf  Sicht
hat.  Besteht  im  Wohnorte  des  Regreßnehmers  kein  Kurs  auf  den
Wohnort  des  Regreßpflichtigen,  so  wird  der  Kurs  nach  demjenigen
Platze  genommen,  welcher  dem  Wohnorte  des  Regreßpflichtigen  am
nächsten  liegt.  Wegen  der  Bescheinigung  des  Kurses  kommt  die  Bestimmung
  des  Artikel  50  zur  Anwendung.

Art.  52.  Durch  die  Bestimmungen  der  Artikel  50  und  51
Nr.  1  und  3  wird  bei  einem  Regreß  auf  einen  ausländischen  Ort
die  Berechnung  höherer  dort  zulässiger  Sätze  nicht  ausgeschlossen.

Art.  53.  Der  Regreßnehmer  kann  über  den  Betrag  seiner
Forderung  einen  Rückwechsel  auf  den  Regreßpflichtigen  ziehen.  Der
Forderung  treten  in  diesem  Falle  noch  die  Mäklergebühren  für  Ne—
gozierung  des  Rückwechsels  sowie  die  etwaigen  Stempelgebühren
hinzu.  Der  Rückwechsel  muß  auf  Sicht  zahlbar  und  unmittelbar
(a  drittura)  gestellt  werden.

Art.  54.  Der  Regreßpflichtige  ist  nur  gegen  Auslieferung  des
Wechsels,  des  Protestes  und  einer  quittierten  Retourrechnung  Zahlung
zu  leisten  verbunden.