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VIII.  Regreß  mangels  Zahlung.  IX.  Intervention.  373

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Art.  55.  Jeder  Indossant,  der  einen  seiner  Nachmänner  befriedigt
  hat,  kann  sein  eigenes  und  seiner  Nachmänner  Indossament
ausstreichen.

IX.  Intervention.

1.  Ehrenannahme.

Art.  56.  Befindet  sich  auf  einem  mangels  Annahme  protestierten
  Wechsel  eine  auf  den  Zahlungsort  lautende  Notadresse,  so
muß,  ehe  Sicherstellung  verlangt  werden  kann,  die  Annahme  von
der  Notadresse  gefordert  werden.  Unter  mehreren  Notadressen  ge—
bührt  derjenigen  der  Vorzug,  durch  deren  Zahlung  die  meisten  Ver—
pflichteten  befreit  werden.

Art.  57.  Die  Ehrenannahme  von  seiten  einer  nicht  auf  dem
Wechsel  als  Notadresse  benannten  Person  braucht  der  Inhaber  nicht
zuzulassen.

Art.  58.  Der  Ehrenakzeptant  muß  sich  den  Protest  mangels
nnahme  gegen  Erstattung  der  Kosten  aushändigen  und  in  einem
nhange  zu  demselben  die  Ehrenannahme  bemerken  lassen.  Er  muß
En  Honoraten  unter  Übersendung  des  Protestes  von  der  geschehenen
Intervention  benachrichtigen  und  diese  Benachrichtigung  mit  dem

rotest  innerhalb  zweier  Tage  nach  dem  Tage  der  Protesterhebung
zur  Post  geben.  Unterläßt  er  dies,  so  haftet  er  für  den  durch  die
Unterlassung  entstehenden  Schaden.
"  Art.  59.  Wenn  der  Ehrenakzeptant  unterlassen  hat,  in  seinem
kzepte  zu  bemerken,  zu  wessen  Ehren  die  Annahme  geschieht,  so
wird  der  Aussteller  als  Honorat  angesehen.

„Art.  60.  Der  Ehrenakzeptant  wird  den  sämtlichen  Nach-Uännern
  des  Honoraten  durch  die  Annahme  wechselmäßig  verpflichtet.
kese  Verpflichtung  erlischt,  wenn  dem  Ehrenakzeptanten  der  Wechsel
3  t  spätestens  am  dritten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  zur
ahlung  vorgelegt  wird.

Art.  61.  Wenn  der  Wechsel  von  einer  Notadresse  oder  einem
anderen  Intervenienten  zu  Ehren  angenommen  wird,  so  haben  der
Inhaber  und  die  Nachmänner  des  Honoraten  keinen  Regreß  auf
Vcherstellung.  Derselbe  kann  aber  von  dem  Honoraten  und  dessen

ormännern  geltend  gemacht  werden.

2.  Ehrenzahlung.

gels  Art.  62.  Befinden  sich  auf  dem  von  dem  Bezogenen  nicht  einhissten
  Wechsel  oder  der  Kopie  Notadressen  oder  ein  Ehrenakzept,
—hr  auf  den  Zahlungsort  lauten,  so  muß  der  Inhaber  den  Wechsel

1  „dritten“  Fassung  des  G  30./5.  08;  früher  „zweiten“.