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374  WO  Abschn.  II.  Von  gezogenen  Wechseln.  Art.  63—71.

spätestens  am  dritten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  den  sämtlichen
  Notadressen  und  dem  Ehrenakzeptanten  zur  Zahlung  vorlegen
  und  den  Erfolg  im  Proteste  mangels  Zahlung  oder  in  einem
Anhange  zu  demselben  bemerken  lassen.  Unterläßt  er  dies,  so  verliert
  er  den  Regreß  gegen  den  Adressanten  oder  Honoraten  und
deren  Nachmänner.  Weist  der  Inhaber  die  von  einem  anderen  Intervenienten
  angebotene  Ehrenzahlung  zurück,  so  verliert  er  den  Regreß
gegen  die  Nachmänner  des  Honoraten.

Art.  63.  Dem  Ehrenzahler  muß  der  Wechsel  und  der  Protest
mangels  Zahlung  gegen  Erstattung  der  Kosten  ausgehändigt  werden.
Er  tritt  durch  die  Ehrenzahlung  in  die  Rechte  des  Inhabers  (Art.
50  und  52)  gegen  den  Honoraten,  dessen  Vormänner  und  den
Akzeptanten.

Art.  64.  Unter  mehreren,  welche  sich  zur  Ehrenzahlung  erbieten,
  gebührt  demjenigen  der  Vorzug,  durch  dessen  Zahlung  die
meisten  Wechselverpflichteten  befreit  werden.  Ein  Intervenient,  welcher
  zahlt,  obgleich  aus  dem  Wechsel  oder  Protest  ersichtlich  ist,  daß
ein  anderer,  dem  er  hiernach  nachstehen  müßte,  den  Wechsel  einzulösen
  bereit  war,  hat  keinen  Regreß  gegen  diejenigen  Indossanten,
welche  durch  Leistung  der  von  dem  anderen  angebotenen  Zahlung
befreit  worden  wären.

Art.  65.  Der  Ehrenakzeptant,  welcher  nicht  zur  Zahlungsleistung
  gelangt,  weil  der  Bezogene  oder  ein  anderer  Intervenient
bezahlt  hat,  ist  berechtigt,  von  dem  Zahlenden  eine  Provision  von
ein  Drittel  Prozent  zu  verlangen.

X.  Vervielfältigung  eines  Wechsels.
1.  Wechselduplikate.

Art.  66.  Der  Aussteller  eines  gezogenen  Wechsels  ist  verpflichtet,
  dem  Remittenten  auf  Verlangen  mehrere  gleichlautende
Exemplare  des  Wechsels  zu  überliefern.  Dieselben  müssen  im  Kontext
  als  Prima,  Sekunda,  Tertia  usw.  bezeichnet  sein,  widrigenfalls
jedes  Exemplar  als  ein  für  sich  bestehender  Wechsel  (Solawechsel)
erachtet  wird.  Auch  ein  Indossatar  kann  ein  Duplikat  des  Wechsels
verlangen.  Er  muß  sich  dieserhalb  an  seinen  unmittelbaren  Vormann
  wenden,  welcher  wieder  an  seinen  Vormann  zurückgehen  muß,
bis  die  Anforderung  an  den  Aussteller  gelangt.  Jeder  Indossatar
kann  von  seinem  Vormanne  verlangen,  daß  die  früheren  Indossamente
  auf  dem  Duplikate  wiederholt  werden.

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1  „dritten“  Fassung  des  G  30./5.  08;  früher  „zweiten“.