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IX.  Intervention.  X.  Vervielfältigung  eines  Wechsels.  375

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Art.  67.  Ist  von  mehreren  ausgefertigten  Exemplaren  das  eine

bezahlt,  so  verlieren  dadurch  die  anderen  ihre  Kraft.  Jedoch  bleiben
aus  den  übrigen  Exemplaren  verhaftet:

1.  der  Indossant,  welcher  mehrere  Exemplare  desselben  Wechsels
an  verschiedene  Personen  indossiert  hat,  und  alle  späteren  Indossanten,
  deren  Unterschriften  sich  auf  den  bei  der  Zahlung
nicht  zurückgegebenen  Exemplaren  befinden,  aus  ihren  Indossamenten;


2.  der  Akzeptant,  welcher  mehrere  Exemplare  desselben  Wechsels
akzeptiert  hat,  aus  den  Akzepten  auf  den  bei  der  Zahlung  nicht
zurückgegebenen  Exemplaren.

Art.  68.  Wer  eines  von  mehreren  Exemplaren  eines  Wechsels
zur  Annahme  versandt  hat,  muß  auf  den  übrigen  Exemplaren  bemerken,
  bei  wem  das  von  ihm  zur  Annahme  versandte  Exemplar
anzutreffen  ist.  Das  Unterlassen  dieser  Bemerkung  entzieht  jedoch
dem  Wechsel  nicht  die  Wechselkraft.  Der  Verwahrer  des  zum  Akzepte
versandten  Exemplars  ist  verpflichtet,  dasselbe  demjenigen  auszuliefern,
  der  sich  als  Indossatar  (Art.  36)  oder  auf  andere  Weise  zur

mpfangnahme  legitimiert.

Art.  69.  Der  Inhaber  eines  Duplikats,  auf  welchem  angegeben
ist,  bei  wem  das  zum  Akzepte  versandte  Exemplar  sich  befindet,  kann
mangels  Annahme  desselben  den  Regreß  auf  Sicherstellung  und
mangels  Zahlung  den  Regreß  auf  Zahlung  nicht  eher  nehmen,  als
bis  er  durch  Protest  hat  feststellen  lassen:

I.  daß  das  zum  Akzepte  versandte  Exemplar  ihm  vom  Verwahrer
nicht  verabfolgt  worden  ist  und

2.  daß  auch  auf  das  Duplikat  die  Annahme  oder  die  Zahlung
nicht  zu  erlangen  gewesen.

2.  Wechselkopien.

Art.  70.  Wechselkopien  müssen  eine  Abschrift  des  Wechsels  und
darauf  befindlichen  Indossamente  und  Vermerke  enthalten  und
mit  der  Erklärung:  „bis  hierher  Abschrift  (Kopie)“  oder  mit  einer
ähnlichen  Bezeichnung  versehen  sein.  In  der  Kopie  ist  zu  bemerken,
ei  wem  das  zur  Annahme  versandte  Original  des  Wechsels  anzutreffen
  ist.  Das  Unterlassen  dieses  Vermerkes  entzieht  jedoch  der
indossierten  Kopie  nicht  ihre  wechselmäßige  Kraft.

Art.  71.  Jedes  auf  einer  Kopie  befindliche  Original-Indossament
  verpflichtet  den  Indossanten  ebenso,  als  wenn  es  auf  einem
riginalwechsel  stünde.

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