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376  WVO  Abschn.  II.  Von  gezogenen  Wechseln.  Art.  72—79.

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Art.  72.  Der  Verwahrer  des  Originalwechsels  ist  verpflichtet,
denselben  dem  Besitzer  einer  mit  einem  oder  mehreren  Original—
Indossamenten  versehenen  Kopie  auszuliefern,  sofern  sich  derselbe  als
Indossatar  oder  auf  andere  Weise  zur  Empfangnahme  legitimiert.
Wird  der  Originalwechsel  vom  Verwahrer  nicht  ausgeliefert,  so  ist
der  Inhaber  der  Wechselkopie  nur  nach  Aufnahme  des  im  Artikel  69
Nr.  1  erwähnten  Protestes  Regreß  auf  Sicherstellung  und  nach
Eintritt  des  in  der  Kopie  angegebenen  Verfalltags  Regreß  auf
Zahlung  gegen  diejenigen  Indossanten  zu  nehmen  berechtigt,  deren
Original-Indossamente  auf  der  Kopie  befindlich  sind.

XI.  Abhanden  gekommene  Wechsel.

Art.  73.  Der  Eigentümer  eines  abhanden  gekommenen  Wechsels
kann  die  Amortisation  des  Wechsels  bei  dem  Gerichte  des  Zahlungs—
orts  beantragen.  Nach  Einleitung  des  Amortisationsverfahrens
kann  derselbe  vom  Akzeptanten  Zahlung  fordern,  wenn  er  bis  zur
Amortisation  des  Wechsels  Sicherheit  bestellt.  Ohne  eine  solche
Sicherheitsstellung  ist  er  nur  die  Deposition  der  aus  dem  Akzepte
schuldigen  Summe  bei  Gericht  oder  bei  einer  anderen  zur  Annahme
von  Depositen  ermächtigten  Behörde  oder  Anstalt  zu  fordern  berechtigt.


Art.  74.  Der  nach  den  Bestimmungen  des  Artikel  36  legitimierte
  Besitzer  eines  Wechsels  kann  nur  dann  zur  Herausgabe  desselben
  angehalten  werden,  wenn  er  den  Wechsel  in  bösem  Glauben
erworben  hat  oder  ihm  bei  der  Erwerbung  des  Wechsels  eine  grobe
Fahrlässigkeit  zur  Last  fällt.

XII.  Falsche  Wechsel.2

Art.  75.  Auch  wenn  die  Unterschrift  des  Ausstellers  eines
Wechsels  falsch  oder  verfälscht  ist,  behalten  dennoch  das  echte  Akzept
und  die  echten  Indossamente  die  wechselmäßige  Wirkung.

Art.  76.  Aus  einem  mit  einem  falschen  oder  verfälschten  Akzept
oder  Indossamente  versehenen  Wechsel  bleiben  sämtliche  Indossanten
um  der  Aussteller,  deren  Unterschriften  echt  sind,  wechselmäßig  verbflichtet.


XIII.  Wechselverjährung.

Art.  77.  Der  wechselmäßige  Anspruch  gegen  den  Akzeptanten
verjährt  in  drei  Jahren,  vom  Verfalltage  des  Wechsels  an  gerechnet.

1  Vgll.  CPO  1003  837|ff.  oben  zu  HGB  8  365  S.  180.

2  StGB  268.  Eine  Urkundenfälschung,  welche  in  der  Absicht  begangen
wird,  sich  oder  einem  Anderen  einen  Vermögensvortheil  zu  verschaffen  oder
einem  Anderen  Schaden  zuzufügen,  wird  bestraft,  wenn