II.  Abhanden  gekommene  Wechsel.  XII.  Falsche  Wechsel.  XIII.  Wechselverjährung.  377
Art.  78.  Die  Regreßansprüche  des  Inhabers  (Art.  50)  gegen
den  Aussteller  und  die  übrigen  Vormänner  verjähren:

1.  in  drei  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  Europa,  mit  Ausnahme
von  Island  und  den  Faröern,  zahlbar  war;

2.  in  sechs  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  den  Küstenländern  von
Asien  und  Afrika  längs  des  Mittelländischen  und  Schwarzen
Meeres  oder  in  den  dazu  gehörigen  Inseln  dieser  Meere
zahlbar  war;

in  achtzehn  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  einem  anderen  außereuropäischen
  Lande  oder  in  Island  oder  den  Farböern  zahlbar
  war.
Die  Verjährung  beginnt  gegen  den  Inhaber  mit  dem  Tage  des
erhobenen  Protestes.
Art.  79.  Die  Regreßansprüche  des  Indossanten  (Art.  51)  gegen
den  Aussteller  und  die  übrigen  Vormänner  verjähren:
in  drei  Monaten,  wenn  der  Regreßnehmer  in  Europa,  mit  Ausnahme
  von  Island  und  den  Farbern,  wohnt;

2.  in  sechs  Monaten,  wenn  der  Regreßnehmer  in  den  Küstenländern
von  Asien  und  Afrika  längs  des  Mittelländischen  und  Schwarzen
  Meeres  oder  in  den  dazu  gehörigen  Inseln  dieser  Meere
wohnt;

in  achtzehn  Monaten,  wenn  der  Regreßnehmer  in  einem  anderen
außereuropäischen  Lande  oder  in  Island  oder  den  Faröern  wohnt.
Gegen  den  Indossanten  läuft  die  Frist,  wenn  er,  ehe  eine
Vechselklage  gegen  ihn  angestellt  worden,  gezahlt  hat,  vom  Tage  der
7*½m“  in  allen  übrigen  Fällen  aber  vom  Tage  der  ihm  geschehenen
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Jüändigung  der  Klage  oder  Ladung.

1.  die  Urkunde  eine  Privaturkunde  ist,  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren,
neben  welchem  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Markerkannt  werden  kann.
welch  ..  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  ein,
elche  bei  der  Fälschung  einer  Privaturkunde  nicht  unter  Einer  Woche,  bei  der
ung  einer  öffentlichen  Urkunde  nicht  unter  drei  Monaten  betragen  soll.
Mben  der  Gefängnißstrafe  kann  zugleich  auf  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend
ark  erkannt  werden.
wen  269.  Der  fälschlichen  Anfertigung  einer  Urkunde  wird  es  gleich  geachtet,
ohne  Vemand  einem  mit  der  Unterschrift  eines  Anderen  versehenen  Papiere
urku  dessen  Willen  oder  dessen  Anordnungen  zuwider  durch  Ausfüllung  einen
ddlichen  Inhalt  giebt.
einer  (0.  Der  Urkundenfälschung  wird  es  gleich  geachtet,  wenn  Jemand  von
it  falschen  oder  verfälschten  Urkunde,  wissend,  daß  sie  falsch  oder  verfälscht
zum  Zwecke  einer  Täuschung  Gebrauch  macht.
Die  v  EG  z.  CPO  13  (s.  oben  zu  EG  z.  HGB  Art.  4  S.  8);  CPO  267  (/2391.
orschriften  des  bürgerlichen  Rechts  über  die  sonstigen  Wirkungen  der  Rechts-