378  WVO  Abschn.  II.  Von  gezogenen  Wechseln.  Art.  81.

XIV.  Klagerecht  des  Wechselgläubigers.“

Art.  81.  Die  wechselmäßige  Verpflichtung  trifft  den  Aussteller,
Akzeptanten  und  Indossanten  des  Wechsels  sowie  einen  jeden,  wel-—

  —

hängigkeit  bleiben  unberührt.  Diese  Wirkungen,  sowie  alle  Wirkungen,  welche
durch  die  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  an  die  Anstellung,  Mittheilung
oder  gerichtliche  Anmeldung  der  Klage,  an  die  Ladung  oder  Einlassung  des
Beklagten  geknüpft  werden,  treten  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  207  1190)
mit  der  Erhebung  der  Klage  ein.

Der  Artikel  80  ist  aufgehoben  durch  Es#  z.  HGB  10./5.97,  Art.  8  Nr.  2.
Er  hatte  gelautet:

„Die  Verjährung  (Art.  77—79)  wird  nur  durch  Behändigung  der
Klage  unterbrochen,  und  nur  in  Beziehung  auf  denjenigen,  gegen  welchen
die  Klage  gerichtet  ist.  Jedoch  vertritt  in  dieser  Hinsicht  die  von  dem  Verklagten
  geschehene  Streitverkündung  die  Stelle  der  Klage.“

1  GVG  101  (s.  oben  S.  4).

CPO  592  l5551|.  Ein  Anspruch,  welcher  die  Zahlung  einer  bestimmten
Geldsumme  oder  die  Leistung  einer  bestimmten  Quantität  anderer  vertretbarer
Sachen  oder  Werthpapiere  zum  Gegenstande  hat,  kann  im  Urkundenprozesse
geltend  gemacht  werden,  wenn  die  sämmtlichen  zur  Begründung  des  Anspruchs
erforderlichen  Thatsachen  durch  Urkunden  bewiesen  werden  können.

593  (556).  Die  Klage  muß  die  Erklärung  enthalten,  daß  im  Urkundenprozesse
  geklagt  werde.

Die  Urkunden  müssen  in  Urschrift  oder  in  Abschrift  der  Klage  oder
einem  vorbereitenden  Schriftsatze  beigefügt  werden.  Im  letzteren  Falle  muß
zwischen  der  Zustellung  des  Schriftsatzes  und  dem  Termine  zur  mündlichen
Verhandlung  ein  der  Einlassungsfrist  gleicher  Zeitraum  liegen.  1

594  (5571.  Auf  Grund  prozeßhindernder  Einreden  darf  die  Verhandlung
  zur  Hauptsache  nicht  verweigert  werden;  das  Gericht  kann  jedoch  die  abgesonderte
  Verhandlung  über  diese  Einreden  auch  von  Amtswegen  anordnen-595

  [558].  Widerklagen  sind  nicht  statthaft.

Als  Beweismittel  sind  bezüglich  der  Acchtheit  oder  Unächtheit  einer  Urkunde,
  sowie  bezüglich  anderer  als  der  im  §  592  (555])  erwähnten  Thatsachen
nur  Urkunden  und  Eideszuschiebung  zulässig.

Die  Antretung  des  Urkundenbeweises  kann  nur  durch  Vorlegung  der  Urkunden
  erfolgen.

Die  Leistung  eines  Eides  ist  durch  Beweisschluß  anzuordnen.

596  [569].  Der  Kläger  kann,  ohne  daß  es  der  Einwilligung  des  Beklagten
  bedarf,  bis  zum  Schlusse  der  mündlichen  Verhandlung  von  dem
Urkundenprozesse  in  der  Weise  abstehen,  daß  der  Rechtsstreit  im  ordentlichen
Verfahren  anhängig  bleibt.

597  [560].  Insoweit  der  in  der  Klage  geltend  gemachte  Anspruch  an
sich  oder  in  Folge  einer  Einrede  des  Beklagten  als  unbegründet  sich  darstellt,
ist  der  Kläger  mit  dem  Anspruche  abzuweisen.

Ist  der  Urkundenprozeß  unstatthaft,  ist  insbesondere  ein  dem  Kläger  obliegender
  Beweis  nicht  mit  den  im  Urkundenprozesse  zulässigen  Beweismitte  n