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XIV.  Klagerecht  des  Wechselgläubigers.  379
cher  den  Wechsel,  die  Wechselkopie,  das  Akzept  oder  das  Indossament
mitunterzeichnet  hat,  selbst  dann,  wenn  er  sich  dabei  nur  als  Bürge
(#ber.  aval)  benannt  hat.  Die  Verpflichtung  dieser  Personen  erstreckt
sich  auf  alles,  was  der  Wechselinhaber  wegen  Nichterfüllung  der

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angetreten  oder  mit  solchen  Beweismitteln  nicht  vollständig  geführt,  so  wiro
die  Klage  als  in  der  gewählten  Prozeßart  unstatthaft  abgewiesen,  selbst  wenn
in  dem  Termine  zur  mündlichen  Verhandlung  der  Beklagte  nicht  erschienen  ist
oder  der  Klage  nur  auf  Grund  von  Einwendungen  widersprochen  hat,  welche
rechtlich  unbegründet  oder  im  Urkundenprozesse  unstatthaft  sind.

598  [561].  Einwendungen  des  Beklagten  sind,  wenn  der  dem  Beklagten
obliegende  Beweis  derselben  nicht  mit  den  im  Urkundenprozesse  zulässigen  Be—
weismitteln  angetreten  oder  mit  solchen  Beweismitteln  nicht  vollständig  geführt
ist,  als  im  Urkundenprozesse  unstatthaft  zurückzuweisen.

599  l562).  Dem  Beklagten,  welcher  dem  geltend  gemachten  Anspruche
widersprochen  hat,  ist  in  allen  Fällen,  in  denen  er  verurtheilt  wird,  die  Ausührung
  seiner  Rechte  vorzubehalten.

Enthält  das  Urtheil  keinen  Vorbehalt,  so  kann  die  Ergänzung  des  Urtheils
  nach  Vorschrift  des  8  321  1292j  beantragt  werden.

Das  Urtheil,  welches  unter  Vorbehalt  der  Rechte  ergeht,  ist  in  Betreff
Rechtsmittel  und  der  Zwangsvollstreckung  als  Endurtheil  anzusehen.

600  (563).  Wird  dem  Beklagten  die  Ausführung  seiner  Rechte  vorbehalten,
  so  bleibt  der  Rechtsstreit  im  ordentlichen  Verfahren  anhängig.

Soweit  sich  in  diesem  Verfahren  ergiebt,  daß  der  Anspruch  des  Klägers
unbegründet  war,  finden  die  Vorschriften  des  §  302  Satz  2—4  [274]  Anwendung.
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Erscheint  in  diesem  Verfahren  eine  Partei  nicht,  so  finden  die  Vorschriften
das  Versäumnißurtheil  entsprechende  Anwendung.
601  (564).  Die  Vorschriften  der  88  540,  541  [502,  503)  finden  im
Urkundenprozesse  keine  Anwendung.
602  (565).  Werden  im  Urkundenprozesse  Ansprüche  aus  Wechseln  im
e  der  Wechselordnung  geltend  gemacht  (Wechselprozeß),  so  kommen  die
nachfolgenden  besonderen  Vorschriften  zur  Anwendung.
603  (5661.  Wechselklagen  können  sowohl  bei  dem  Gerichte  des  Zahlungsarts
  als  bei  dem  Gericht  angestellt  werden,  bei  welchem  der  Beklagte  seinen
allgemeinen  Gerichtsstand  hat.
enn  mehrere  Wechselverpflichtete  gemeinschaftlich  verklagt  werden,  so  ist

außer  dem  Gerichte  des  Zahlungsorts  jedes  Gericht  zuständig,  bei  welchem
ier  der  Beklagten  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat.

604  (5671.  Die  Klage  muß  die  Erklärung  enthalten,  daß  im  Wechselsse
  geklagt  werde.
Die  Einlassungsfrist  beträgt,  wenn  die  Klage  am  Sitze  des  Prozeßgerichts
zugestellt  wird,  mindestens  vierundzwanzig  Stunden;  wenn  sie  an  einem  anderen
rte  innerhalb  des  Landgerichtsbezirkes,  in  welchem  das  Prozeßgericht  seinen
%  hat,  zugestellt  wird,  mindestens  drei  Tage;  wenn  sie  an  einem  anderen
eutschen  Orte  zugestellt  wird,  mindestens  eine  Woche.  Das  Gleiche  gilt  von

der

über

Sinn

proze