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380  WVO  Abschn.  II.  Von  gezogenen  Wechseln.  Art.  82—85.

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Wechselverbindlichkeit  zu  fordern  hat.  Der  Wechselinhaber  kann  sich
wegen  seiner  ganzen  Forderung  an  den  einzelnen  halten;  es  steht
in  seiner  Wahl,  welchen  Wechselverpflichteten  er  zuerst  in  Anspruch
nehmen  will.

Art.  82.  Der  Wechselschuldner  kann  sich  nur  solcher  Einreden
bedienen,  welche  aus  dem  Wechselrechte  selbst  hervorgehen  oder  ihm
unmittelbar  gegen  den  jedesmaligen  Kläger  zustehen.

Art.  83.  Ist  die  wechselmäßige  Verbindlichkeit  des  Ausstellers
oder  des  Akzeptanten  durch  Verjährung  oder  dadurch,  daß  die  zur
Erhaltung  des  Wechselrechts  gesetzlich  vorgeschriebenen  Handlungen
verabsäumt  sind,  erloschen,  so  bleiben  dieselben  dem  Inhaber  des
Wechsels  nur  soweit,  als  sie  sich  mit  dessen  Schaden  bereichern  würden,
  verpflichtet.  Gegen  die  Indossanten,  deren  wechselmäßige  Verbindlichkeit
  erloschen  ist,  findet  ein  solcher  Anspruch  nicht  statt.

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der  Ladungsfrist,  soweit  sie  nicht  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  kürzer
als  die  im  ersten  Satze  festgestellte  Einlassungsfrist  ist.

Auf  das  Verfahren  in  den  höheren  Instanzen  finden  die  Vorschriften  des
Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

605  [567  a].  Soweit  es  zur  Erhaltung  des  wechselmäßigen  Anspruchs
der  rechtzeitigen  Protesterhebung  nicht  bedarf,  ist  als  Beweismittel  bezüglich
der  Präsentation  des  Wechsels  Eideszuschiebung  zulässig.

Zur  Berücksichtigung  einer  Nebenforderung  genügt,  daß  sie  glaubhaft
gemacht  ist.

708  [648].  Auch  ohne  Antrag  sind  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären:

4.  Urtheile,  welche  im  Urkunden=  oder  Wechselprozeß  erlassen  werden.

CPO  110  (102j1.  Ausländer,  welche  als  Kläger  auftreten,  haben  dem
Beklagten  auf  dessen  Verlangen  wegen  der  Prozeßkosten  Sicherheit  zu  leisten.

Diese  Verpflichtung  tritt  nicht  ein:

2.  im  Urkunden=  oder  Wechselprozesse.

538  [500].  Das  Berufungsgericht  hat  die  Sache,  insofern  eine  weitere
Verhandlung  derselben  erforderlich  ist,  an  das  Gericht  erster  Instanz  zurückzuverweisen:


4.  wenn  das  angefochtene  Urtheil  im  Urkunden=  oder  Wechselprozeß  unter

Vorbehalt  der  Rechte  erlassen  ist.

GVG  202.  Während  der  Ferien  werden  nur  in  Feriensachen  Termine
abgehalten  und  Entscheidungen  erlassen.

Feriensachen  sind:  5.  Wechselsachen.

KO  34  (271.  Wechselzahlungen  des  Gemeinschuldners  können  auf  Grund
des  §  30  [23]  Nr.  1  von  dem  Empfänger  nicht  zurückgefordert  werden,  wenn
nach  Wechselrecht  der  Empfänger  bei  Verlust  des  Wechselanspruchs  gegen  andere
Wechselverpflichtete  zur  Annahme  der  Zahlung  verbunden  war.