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XIV.  Klagerecht  des  Wechselgläubigers.  XV.  Ausländische  Gesetzgebung.  381

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XV.  Ausländische  Gesetzgebung.

Art.  84.  Die  Fähigkeit  eines  Ausländers,  wechselmäßige  Verpflichtungen
  zu  übernehmen,  wird  nach  den  Gesetzen  des  Staates  beurteilt,
  welchem  derselbe  angehört.  Jedoch  wird  ein  nach  den  Gesetzen
  seines  Vaterlandes  nicht  wechselfähiger  Ausländer  durch  Übernahme
  von  Wechselverbindlichkeiten  im  Inlande  verpflichtet,  insofern
er  nach  den  Gesetzen  des  Inlandes  wechselfähig  ist.

Art.  85.  Die  wesentlichen  Erfordernisse  eines  im  Ausland
ausgestellten  Wechsels  sowie  jeder  anderen  im  Ausland  ausgestellten

echselerkllärung  werden  nach  den  Gesetzen  des  Ortes  beurteilt,  an
welchem  die  Erklärung  erfolgt  ist.  Entsprechen  jedoch  die  im  Ausande
  geschehenen  Wechselerklärungen  den  Anforderungen  des  inländischen
  Gesetzes,  so  kann  daraus,  daß  sie  nach  ausländischen  Gesetzen
mangelhaft  sind,  kein  Einwand  gegen  die  Rechtsverbindlichkeit  der
päter  im  Inland  auf  den  Wechsel  gesetzten  Erklärungen  entnommen
werden.  Ebenso  haben  Wechselerklärungen,  wodurch  sich  ein  Inländer
  einem  anderen  Inländer  im  Auslande  verpflichtet,  Wechselraft,
  wenn  sie  auch  nur  den  Anforderungen  der  inländischen  Gesetzgebung
  entsprechen.
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ed  Die  gezahlte  Wechselsumme  muß  von  dem  letzten  Wechselregreßschuldner

ver,  falls  derselbe  den  Wechsel  für  Rechnung  eines  Dritten  begeben  hatte,  von

iesem  erstattet  werden,  wenn  dem  letzten  Wechselregreßschuldner  oder  dem
ritten  zu  der  Zeit,  als  er  den  Wechsel  begab  oder  begeben  ließ,  einer  der  im
0  [23]  Nr.  1  erwähnten  Umstände  bekannt  war.

30  (231.  Anfechtbar  sind:

1.  die  nach  der  Zahlungseinstellung  oder  dem  Antrage  auf  Eröffnung  des
Verfahrens  von  dem  Gemeinschuldner  eingegangenen  Rechtsgeschäfte,
durch  deren  Eingehung  die  Konkursgläubiger  benachtheiligt  werden,
wenn  dem  anderen  Theile  zu  der  Zeit,  als  er  das  Geschäft  einging,
die  Zahlungseinstellung  oder  der  Eröffnungsantrag  bekannt  war;  sowie
die  nach  der  Zahlungseinstellung  oder  dem  Eröffnungsantrage  erfolgten
Rechtshandlungen,  welche  einem  Konkursgläubiger  Sicherung  oder  Befriedigung
  gewähren,  wenn  dem  Gläubiger  zu  der  Zeit,  als  die  Handlung

  erfolgte,  die  Zahlungseinstellung  oder  der  Eröffnungsantrag  bekannt
  war;

as  145  (133).  Das  Gericht  hat  nach  der  Erörterung  einer  jeden  Forderung
urk  Ergebniß  in  die  Tabelle  einzutragen.  Auf  Wechseln  und  sonstigen  Schuldunden
  ist  von  dem  Gerichtsschreiber  die  Feststellung  zu  vermerken.
dern  Die  Eintragung  in  die  Tabelle  gilt  rücksichtlich  der  festgestellten  Forcheil
  gen  ihrem  Betrage  und  ihrem  Vorrechte  nach  wie  ein  rechtskräftiges  Urgegenüber
  allen  Konkursgläubigern.