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382  W0O  Abschn.  II.  Von  gezogenen  Wechseln.  Art.  86—90.

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Art.  86.  Über  die  Form  der  mit  einem  Wechsel  an  einem
ausländischen  Platze  zur  Ausübung  oder  Erhaltung  des  Wechselrechts
vorzunehmenden  Handlungen  entscheidet  das  dort  geltende  Recht.

XVI.  Protest.
Art.  87.  Jeder  Protest  muß  durch  einen  Notar  oder  einen
Gerichtsbeamten  oder  einen  Postbeamten!  aufgenommen  werden.  Der
Zuziehung  von  Zeugen  oder  eines  Protokollführers  bedarf  es  dabei
nicht.
Art.  88.2  In  den  Protest  ist  aufzunehmen:

1.  der  Name  oder  die  Firma  der  Personen,  für  welche  und  gegen
welche  der  Protest  erhoben  wird;

2.  die  Angabe,  daß  die  Person,  gegen  welche  protestiert  wird,  ohne
Erfolg  zur  Vornahme  der  wechselrechtlichen  Leistung  aufgefordert
worden  oder  nicht  anzutreffen  gewesen  ist  oder  daß  ihr  Geschäftslokal
  oder  ihre  Wohnung  sich  nicht  hat  ermitteln  lassen;

3.  die  Angabe  des  Ortes  sowie  des  Kalendertags,  Monats  und
Jahres,  an  welchem  die  Aufforderung  (Nr.  2)  geschehen  oder
ohne  Erfolg  versucht  worden  ist;

4.  im  Falle  einer  Ehrenannahme  oder  einer  Ehrenzahlung  die
Erwähnung,  von  wem,  für  wen  und  wie  sie  angeboten  oder  geleistet
  wird.

Der  Protest  ist  von  dem  Protestbeamten  zu  unterzeichnen  und
mit  dem  Amtssiegel  oder  dem  Amtsstempel  zu  versehen.

Art.  88a.  Der  Protest  mangels  Zahlung  ist  auf  den  Wechsel
oder  auf  ein  mit  dem  Wechsel  zu  verbindendes  Blatt  zu  setzen.

Der  Protest  soll  unmittelbar  hinter  den  letzten  auf  der  Rückseite
  des  Wechsels  befindlichen  Vermerk,  in  Ermangelung  eines  solchen
unmittelbar  an  einen  Rand  der  Rückseite  gesetzt  werden.

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1  „oder  einen  Postbeamten“  Einschaltung  durch  G.  30./5.08.  Bek.,  betrdie
  Erhebung  von  Wechsel=  und  Scheckprotesten  durch  Postbeamte.
Vom  5.  August  1908.  (ReBl  482.)  1.  Proteste,  die  sich  auf  eine  andere  wechselrechtliche
  Leistung  als  die  Zahlung  beziehen,  werden  nicht  erhoben.  2.  Die
Erhebung  von  Protesten  mangels  Zahlung  bleibt  ausgeschlossen  a)  für  Wechsel
und  Schecks,  die  über  mehr  als  800  Mark  lauten,  b)  für  Wechsel  und  Schecks,
die  in  fremder  Sprache  ausgestellt  sind,  c)  für  Wechsel  und  Schecks,  die  auls
eine  ausländische  Münzsorte  lauten,  sofern  der  Aussteller  durch  den  Gebrau
des  Wortes  „effektiv“  oder  eines  ähnlichen  Zusatzes  die  Zahlung  in  der  im
Wechsel  benannten  Münzsorte  ausdrücklich  bestimmt  hat,  d)  für  Wechsel,  die
mit  Notadresse  oder  Ehrenakzept  versehen  sind,  e)  für  Wechsel,  die  unter  Vorlegung
  mehrerer  Exemplare  desselben  Wechsels  oder  unter  Vorlegung  des
Originals  und  einer  Kopie  zu  protestieren  sind.

2  Art.  88,  88a,  88b  sind  nach  G  30./5.  08  an  die  Stelle  des  früheren
Art.  88  getreten.