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XVI.  Protest.  383

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Wird  der  Protest  auf  ein  Blatt  gesetzt,  das  mit  dem  Wechsel
verbunden  wird,  so  soll  die  Verbindungsstelle  mit  dem  Amtssiegel
oder  dem  Amtsstempel  versehen  werden.  Ist  dies  geschehen,  so  braucht
der  Unterschrift  des  Protestbeamten  ein  Siegel  oder  Stempel  nicht
beigefügt  zu  werden.

Wird  der  Protest  unter  Vorlegung  mehrerer  Exemplare  desselben
  Wechsels  oder  unter  Vorlegung  des  Originals  und  einer  Kopie
erhoben,  so  genügt  die  Beurkundung  auf  einem  der  Exemplare  oder
auf  dem  Originalwechsel.  Auf  den  anderen  Exemplaren  oder  auf
der  Kopie  ist  zu  vermerken,  daß  sich  der  Protest  mangels  Zahlung
auf  dem  ersten  Exemplar  oder  auf  dem  Originalwechsel  befindet.
Auf  den  Vermerk  finden  die  Vorschriften  des  Abs.  2  und  des  Abs.  3

Satz  1  entsprechende  Anwendung.  Der  Protestbeamte  hat  den  Vermerk
  zu  unterzeichnen.

Art.  88b.  Bezieht  sich  der  Protest  auf  eine  andere  wechselrechtliche
  Leistung  als  die  Zahlung,  so  ist  er  auf  eine  Abschrift  des
echsels  oder  der  Kopie  oder  auf  ein  mit  der  Abschrift  zu  verbindendes
latt  zu  setzen.  Die  Abschrift  hat  auch  die  auf  dem  Wechsel  oder  der
Lopie  befindlichen  Indossamente  und  anderen  Vermerke  zu  enthalten.

ie  Vorschriften  des  Artikel  88  a  Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.


Art.  89.  Muß  eine  wechselrechtliche  Leistung  von  mehreren
Personen  verlangt  werden,  so  ist  über  die  mehrfache  Aufforderung
nur  eine  Protesturkunde  erforderlich.

Art.  89  a.  1  Die  Wechselzahlung  kann  an  den  Protestbeamten
erfolgen.  Die  Befugnis  des  Protestbeamten  zur  Annahme  der  Zahlung
  kann  nicht  ausgeschlossen  werden.

Art.  90.2  Schreibfehler,  Auslassungen  und  sonstige  Mängel
der  Protesturkunde  können  bis  zur  Aushändigung  der  Urkunde  an
die  Person,  für  welche  der  Protest  erhoben  ist,  von  dem  Protestbeamten

erichtigt  werden.  Die  Berichtigung  ist  als  solche  unter  Beifügung
er  Unterschrift  kenntlich  zu  machen.
n  Von  dem  Protest  ist  eine  beglaubigte  Abschrift  zurückzubehalten.
ber  den  Inhalt  des  Wechsels  oder  der  Kopie  ist  ein  Vermerk  auf—
zunehmen.  Der  Vermerk  hat  zu  enthalten:

1  den  Betrag  des  Wechsels;

die  Zahlungszeit;

4  ben  Ort,  den  Monatstag  und  das  Jahr  der  Ausstellung;
—  die  Namen  des  Ausstellers,  des  Remittenten  und  des  Bezogenen;

1  Einschaltung  durch  G  30./5.  08.
?  Durch  G  30./5.  08  an  Stelle  des  früheren  Art.  90.