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384  Wd0  Abschn.  II.  Art.  91—95.  Abschn.  III.  Von  eigenen  Wechseln.  Art.  96.  97.

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d.

5.  falls  eine  vom  Bezogenen  verschiedene  Person  angegeben  ist,
durch  welche  die  Zahlung  erfolgen  soll,  den  Namen  dieser  Person
sowic  die  Namen  der  etwaigen  Notadressen  und  Ehrenakzeptanten.

Die  Abschriften  und  Vermerke  sind  geordnet  aufzubewahren.

XVII.  Ort  und  Zeit  für  die  Präsentation  und  andere  im  Wechselverkehre
  vorkommende  Handlungen.

Art.  91.1  Die  Präsentation  zur  Annahme  oder  Zahlung,  die
Protesterhebung,  die  Abforderung  eines  Wechselduplikats  sowie  alle
sonstigen  bei  einer  bestimmten  Person  vorzunehmenden  Akte  müssen
in  deren  Geschäftslokal  und  in  Ermangelung  eines  solchen  in  deren
Wohnung  vorgenommen  werden.  An  einer  anderen  Stelle,  z.  B.
an  der  Börse,  kann  dies  nur  mit  beiderseitigem  Einverständnisse  geschehen.


Ist  in  dem  Proteste  vermerkt,  daß  sich  das  Geschäftslokal  oder
die  Wohnung  nicht  hat  ermitteln  lassen,  so  ist  der  Protest  nicht
deshalb  ungültig,  weil  die  Ermittelung  möglich  war.

Die  Verantwortlichkeit  des  Protestbeamten,  der  es  unterläßt,
geeignete  Ermittelungen  anzustellen,  wird  durch  die  Vorschrift  des
Abs.  2  nicht  berührt.  Ist  eine  Nachfrage  bei  der  Polizeibehörde  des
Ortes  ohne  Erfolg  geblieben,  so  ist  der  Protestbeamte  zu  weiteren
Nachforschungen  nicht  verpflichtet.

Art.  9a.?  Eine  in  dem  Geschäftslokal  oder  in  der  Wohnung
eines  Beteiligten  vorgenommene  Handlung  ist  auch  dann  gültig,
wenn  an  Stelle  des  Ortes,  in  welchem  das  Geschäftslokal  oder  die
Wohnung  liegt,  ein  benachbarter  Ort  in  dem  Wechsel  angegeben  ist.
Mit  beiderseitigem  Einverständnisse  können  auch  in  anderen  Fällen
die  bei  einem  Beteiligten  vorzunehmenden  Handlungen  an  einem
Orte  erfolgen,  der  dem  im  Wechsel  angegebenen  Orte  benachbart  ist.

Welche  Orte  im  Sinne  dieser  Vorschriften  als  benachbarte  anzusehen
  sind,  bestimmt  der  Bundesrat;  die  Bestimmung  ist  im  Reichs-Gesetzblatte
  bekannt  zu  machen.

Art.  92.3  Verfällt  der  Wechsel  an  einem  Sonntag  oder  allgemeinen
  Feiertage,  so  ist  der  nächste  Werktag  der  Zahlungstag.
Auch  die  Herausgabe  eines  Wechselduplikats,  die  Erklärung  über  die
Annahme  sowie  jede  andere  Handlung  können  nur  an  einem  Werktage
  gefordert  werden.  Fällt  der  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Vornahme
  einer  der  vorstehenden  Handlungen  spätestens  gefordert  werden
mußte,  auf  einen  Sonntag  oder  allgemeinen  Feiertag,  so  muß  diese

1  An  Stelle  des  früheren  Art.  91.  G  30./5.  C8.
2  Eingestellt  durch  G  30./5.  08.
*  Abs.  2  neu  durch  G  30./5.  08.