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XVIII.  Mangelhafte  Unterschriften.  Von  eigenen  Wechseln.  385

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Handlung  am  nächsten  Werktage  gefordert  werden.  Dieselbe  Be—
stimmung  findet  auch  auf  die  Protesterhebung  Anwendung.
Die  Proteste  sollen  nur  in  der  Zeit  von  9  Uhr  Vormittags
bis  6  Uhr  Abends  erhoben  werden.  Außerhalb  dieser  Zeit  soll
die  Protesterhebung  nur  erfolgen,  wenn  die  Person,  gegen  welche  protestiert
  wird,  ausdrücklich  einwilligt.

Art.  93.  Bestehen  an  einem  Wechselplatz  allgemeine  Zahltage
  (Kassiertage),  so  braucht  die  Zahlung  eines  zwischen  den  Zahltagen
  fällig  gewordenen  Wechsels  erst  am  nächsten  Zahltage  geleistet
zu  werden,  sofern  nicht  der  Wechsel  auf  Sicht  lautet.  Die  im
Artikel  41  für  die  Aufnahme  des  Protestes  mangels  Zahlung  be—
stimmte  Frist  darf  jedoch  nicht  überschritten  werden.

XVIII.  Mangelhafte  Unterschriften.

Art.  94.  Wechselerklärungen,  welche  statt  des  Namens  mit
Kreuzen  oder  anderen  Zeichen  vollzogen  sind,  haben  nur  dann,
wenn  diese  Zeichen  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigt  worden,
Wechselkraft.  ·

.Att.95.WereineWechselerklärungalsBevollmächtigter
eines  anderen  unterzeichnet,  ohne  dazu  Vollmacht  zu  haben,  haftet
persönlich  in  gleicher  Weise,  wie  der  angebliche  Machtgeber  gehaftet
aben  würde,  wenn  die  Vollmacht  erteilt  gewesen  wäre.  Dasselbe
gilt  von  Vormündern  und  anderen  Vertretern,  welche  mit  überschreitung

  ihrer  Befugnisse  Wechselerklärungen  ausstellen.

Dritter  Abschnitt.  Von  eigenen  Wechseln.
Art.  96.  Die  wesentlichen  Erfordernisse  eines  eigenen  (trockenen)
cchsels  sind:

1.  die  in  den  Wechsel  selbst  aufzunehmende  Bezeichnung  als
Wechsel  oder,  wenn  der  Wechsel  in  einer  fremden  Sprache  ausgestellt
  ist,  ein  jener  Bezeichnung  entsprechender  Ausdruck  in

2  der  fremden  Sprache;

.  die  Angabe  der  zu  zahlenden  Geldsumme;

der  Name  der  Person  oder  die  Firma,  an  welche  oder  an

4  deren  Order  der  Aussteller  Zahlung  leisten  will;

die  Bestimmung  der  Zeit,  zu  welcher  gezahlt  werden  soll

z  (Art.  4  Nr.  4);

"  die  Unterschrift  des  Ausstellers  mit  seinem  Namen  oder  seiner

irma;

die  Angabe  des  Ortes,  Monatstags  und  Jahres  der  Ausstellung.

Wec  rt.  97.  Der  Ort  der  Ausstellung  gilt  für  den  eigenen

als  sel,  insofern  nicht  ein  besonderer  Zahlungsort  angegeben  ist,
ahlungsort  und  zugleich  als  Wohnort  des  Ausstellers.

Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  25

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