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386  WO  Abschn.  III.  Von  eigenen  Wechseln.  Art.  98—100.

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Art.  98.  Nachstehende,  in  diesem  Gesetze  für  gezogene  Wechsel
gegebene  Vorschriften  gelten  auch  für  eigene  Wechsel:  «

1.  die  Artikel  5  und  7  über  die  Form  des  Wechsels;

2.  die  Artikel  9  bis  17  über  das  Indossament;

3.  die  Artikel  19  und  20  über  die  Präsentation  der  Wechsel  auf
eine  Zeit  nach  Sicht  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Präsentation
dem  Aussteller  geschehen  muß;

4.  der  Artikel  29  über  den  Sicherheitsregreß  mit  der  Maßgabe,
daß  derselbe  im  Falle  der  Unsicherheit  des  Ausstellers  stattfindet;


5.  die  Artikel  30  bis  40  über  die  Zahlung  und  die  Befugnis  zur
Deposition  des  fälligen  Wechselbetrags  mit  der  Maßgabe,  daß
letztere  durch  den  Aussteller  geschehen  kann;

6.  die  Artikel  41  und  42  sowie  die  Artikel  45  bis  55  über  den

Regreß  mangels  Zahlung  gegen  die  Indossanten;

die  Artikel  62  bis  65  über  die  Ehrenzahlung;

die  Artikel  70  bis  72  über  die  Kopien;

die  Artikel  73  bis  76  über  abhanden  gekommene  und  falsche
Wechsel  mit  der  Maßgabe,  daß  im  Falle  des  Artikel  73  die
Zahlung  durch  den  Aussteller  erfolgen  muß;

10.  die  Artikel  78  bis  95  über  die  allgemeinen  Grundsätze  der
Wechselverjährung,  die  Verjährung  der  Regreßansprüche  gegen
die  Indossanten,  das  Klagerecht  des  Wechselgläubigers,  die
ausländischen  Wechselgesetze,  den  Protest,  den  Ort  und  die  Zeit
für  die  Präsentation  und  andere  im  Wechselverkehre  vorkommende
  Handlungen  sowie  über  mangelhafte  Unterschriften.
Art.  99.1  Eigene  domizilierte  Wechsel  sind  dem  Domiziliaten

oder,  wenn  ein  solcher  nicht  benannt  ist,  dem  Aussteller  selbst  an  demjenigen
  Orte,  wohin  der  Wechsel  domiziliert  ist,  zur  Zahlung  zu  prasentieren
  und,  wenn  die  Zahlung  unterbleibt,  dort  zu  protestieren-Ein

  eigener  Wechsel,  dessen  Zahlung  am  Wohnorte  des  Ausstellers
  durch  eine  andere  Person  erfolgen  soll,  ist  dieser  Person  zur
Zahlung  zu  präsentieren  und,  wenn  die  Zahlung  unterbleibt,  gegen
sie  zu  protestieren.

Bei?  eigenen  Wechseln  bedarf  es  zur  Erhaltung  des  Wechselrechts
  gegen  den  Aussteller  weder  der  Präsentation  am  Zahlungstage
  noch  der  Erhebung  eines  Protestes.  «

Art.  100.  Der  wechselmäßige  Anspruch  gegen  den  Aussteller

eines  eigenen  Wechsels  verjährt  in  drei  Jahren,  vom  Verfalltage
des  Wechsels  an  gerechnet.

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1  Abs.  2  an  Stelle  des  früheren  Satz  2  in  Abs.  1.

2  „nicht  domizilirten“  gestrichen  durch  G  30./5.  08.
s  Nov.  8.

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