I
Bankgesetz.
Vom  14.  März  1875.  (RGBl  177.)  G18./12.  89.  (RGBl  201.)

G,  betr.  die  Abänderung  des  Bankgesetzes  vom  14.  März
1875.  Vom  7.  Juni  1899.  (Rl  311.)

Titel  I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§  1.  Die  Befugniß  zur  Ausgabe  von  Banknoten  kann  nur
durch  Reichsgesetz  erworben,  oder  über  den  bei  Erlaß  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  zulässigen  Betrag  der  Notenausgabe  hinaus  erweitert
  werden.
Den  Banknoten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  wird  dasjenige  Staatsdapiergeld
  gleich  geachtet,  dessen  Ausgabe  einem  Bankinstitute  zur
erstärkung  seiner  Betriebsmittel  übertragen  ist.
g  §  2.  Eine  Verpflichtung  zur  Annahme  von  Banknoten  bei
Sahlungen,  welche  gesetzlich  in  Geld  zu  leisten  sind,  findet  nicht
att  und  kann  auch  für  Staatskassen  durch  Landesgesetz  nicht  begründet
  werden.
und  3.  Banknoten  dürfen  nur  auf  Beträge  von  100,  200,  500
nd  1000  Mark  oder  von  einem  Vielfachen  von  1000  Mark  ausbefertigt
  werden.“
nen  .  Jede  Bank  ist  verpflichtet,  ihre  Noten  sofort  auf  Präan
  ation  zum  vollen  Nennwerthe  einzulösen,  auch  solche  nicht  nur
zu  ihrem  Hauptsitz,  sondern  auch  bei  ihren  Zweiganstalten  jederzeit
m  vollen  Nennwerthe  in  Zahlung  anzunehmen.
hab  öür  beschädigte  Noten  hat  sie  Ersatz  zu  leisten,  sofern  der  Inals
  gdientweder  einen  Theil  der  Note  präsentiert,  welcher  größer  ist,
von  ie  Hälfte,  oder  den  Nachweis  führt,  daß  der  Rest  der  Note,
Hälftvelcher  er  nur  die  Hälfte  oder  einen  geringeren  Theil  als  die
te  präsentiert,  vernichtet  sei.
nich  ür  vernichtete  oder  verlorene  Noten  Ersatz  zu  leisten  ist  sie
dverpflichtet.
ihrer  Banknoten,  welche  in  die  Kasse  der  Bank  oder  einer
in  bes  Zweiganstalten  oder  in  eine  von  ihr  bestellte  Einlösungskasse
wied  chädigtem  oder  beschmutztem  Zustande  zurückkehren,  dürfen  nicht
er  ausgegeben  werden.
oder  Der  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Noten  einer  Bank
mit  Geler  Gattung  von  Banknoten  darf  nur  auf  Anordnung  oder
enehmigung  des  Bundesraths  erfolgen.

1
noten  20./2.  1906  (RGBl  318):  Die  Reichsbank  wird  ermächtigt,  Bankuf
  Beträge  von  50  und  20  Mark  auszufertigen  und  auszugeben.