–.

390  Anhang  1.  Bankgesetz  v.  14.  März  1875.  8  6—8.

—  —

Die  Anordnung  erfolgt,  wenn  ein  größerer  Theil  des  Umlaufs
sich  in  beschädigtem  oder  beschmutztem  Zustande  befindet,  oder  wenn
die  Bank  die  Befugniß  zur  Notenausgabe  verloren  hat.

Die  Genehmigung  darf  nur  ertheilt  werden,  wenn  nachgewiesen
wird,  daß  Nachahmungen  der  aufzurufenden  Noten  in  den  Verkehr
gebracht  sind.

In  allen  Fällen  schreibt  der  Bundesrath  die  Art,  die  Zahl
und  die  Fristen  der  über  den  Aufruf  zu  erlassenden  Bekanntmachungen,
den  Zeitraum,  innerhalb  dessen,  und  die  Stellen,  an  welchen  die
Noten  eingelöst  werden  sollen,  die  Maßgaben,  unter  denen  nach
Ablauf  der  Fristen  eine  Einlösung  der  aufgerufenen  Noten  noch
stattzufinden  hat,  und  die  zur  Sicherung  der  Noteninhaber  sonst  erforderlichen
  Maßregeln  vor.

Die  nach  dem  Vorstehenden  von  dem  Bundesrathe  zu  erlassenden
  Vorschriften  sind  durch  das  Reichsgesetzblatt  zu  veröffentlichen.

1  Vgl.  Bekanntm.  7./6.  77,  betr.  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der
Einhundertmarknoten  der  Bayr.  Hypotheken=  und  Wechselbank  (RGBl  527)
Bekanntm.,  betr.  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten  der
Rostocker  Bank  19./2.  77  (Rl  575),  9./4.  78  (RGBl  11),  19./10.  7
(RGBl  350);  Bekanntm.,  betr.  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  von  der
vormaligen  Preußischen  Bankuausgegebenen  Hundertmarknoten  15./3.78  (RGBl  6)
10./4.  78  (RGBl  12);  Bekanntm.,  betr.  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der
Einhundertmarknoten  der  Commerzbank  in  Lübeck  8./8.  86  (RGBl  259);  Bekanntm.,
  betr.  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten  der
Kölnischen  Privatbank  in  Köln  7./7.  87  (RGl  286);  Bekanntm.,  betr.  den
Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten  der  Hannoverschen  Bank
in  Hannover  16./7.  89  (RGBl  169);  Bekanntm.,  betr.  den  Aufruf  und  die
Einziehung  der  Einhundertmarknoten  der  Bremer  Bank  in  Bremen  25./10.  8
(RGBl  199);  Bekanntm.,  betr.  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Fünfhundertmarknoten
  des  Leipziger  Kassenvereins  in  Leipzig  4./7.  90  (RGBl  70);
Bekanntm.,  betr.  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Noten  der  Magdeburger
Privatbank  in  Magdeburg  9./12.  90  (RGBl  205);  Bekanntm.,  betr.  den  Aufruf
  und  die  Einziehung  der  Einhundert-,  Zweihundert--  und  Fünfhundertmarknoten
  der  Provinzial-Aktienbank  des  Großherzogthums  Posen  in  Posen  9./12.  90
(RGBl  206);  Bekanntm.,  betr.  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten
  der  Danziger  Privat-Aktienbank  in  Danzig  25./12.  90  (RGBl  213);
Bekanntm.,  betr.  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten  der
Chemnitzer  Stadtbank  3./2.  91  (RG#Bl  12);  Bekanntm.,  betr.  den  Aufruf  un
die  Einziehung  der  Noten  der  Magdeburger  Privatbank  29./4.  93  (RGBl  153);
Bekanntm.,  betr.  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Noten  der  Städtischen
Bank  zu  Breslau  19./11.  93  (RGBl  263).  Bekanntm.,  betr.  den  Aufruf  un
die  Einziehung  der  Noten  der  Frankfurter  Bank  in  Frankfurt  a.  M.  6./7.  01
(XGBl  262.)  Bekanntm.,  betr.  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Noten  der
Bank  für  Süddeutschland  in  Darmstadt  5./6.  02.  (RGBl  225.)  Bekanntm“