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Titel  I.  Allgemeine  Bestimmungen.  391

§  7.  Den  Banken,  welche  Noten  ausgeben,  ist  nicht  gestattet:

1.  Wechsel  zu  akzeptiren,

2.  Waaren  oder  kurshabende  Papiere  für  eigene  oder  für  fremde
Rechnung  auf  Zeit  zu  kaufen  oder  auf  Zeit  zu  verkaufen,  oder
für  die  Erfüllung  solcher  Kaufs=  oder  Verkaufsgeschäfte  Bürgschaft
  zu  übernehmen.
§  8.  Banken,  welche  Noten  ausgeben,  haben

1.  den  Stand  ihrer  Aktiva  und  Passiva  vom  7.,  15.,  23.  und
Letzten  jeden  Monats,  spätestens  am  fünften  Tag  nach  diesen
Terminen  und

2.  spätestens  drei  Monate  nach  dem  Schlusse  jedes  Geschäftsjahres
eine  genaue  Bilanz  ihrer  Aktiva  und  Passiva,  sowie  den  Jahresabschluß
  des  Gewinn=  und  Verlustkontos

durch  den  Reichsanzeiger  auf  ihre  Kosten  zu  veröffentlichen.
Die  wöchentliche  Veröffentlichung  muß  angeben
l.  auf  Seiten  der  Passiva:
das  Grundkapital,
den  Reservefonds,
den  Betrag  der  umlaufenden  Noten,
die  sonstigen  täglichen  fälligen  Verbindlichkeiten,
die  an  eine  Kündigungsfrist  gebundenen  Verbindlichkeiten,
die  sonstigen  Passiva;
2.  auf  Seiten  der  Aktiva:
den  Metallbestand  (den  Bestand  an  kursfähigem  deutschen
Gelde  und  an  Gold  in  Barren  oder  ausländischen
Münzen,  das  Pfund  fein  zu  1392  Mark  berechnet),
den  Bestand:
an  Reichskassenscheinen,
an  Noten  anderer  Banken,
an  Wechseln,
an  Lombardforderungen,
an  Effekten,
an  sonstigen  Aktiven.
!|  Welche  Kategorieen  der  Aktiva  und  Passiva  in  der  Jahresbilanz
ondert  nachzuweisen  sind,  bestimmt  der  Bundesrath.
be  Außerdem  sind  in  beiden  Veröffentlichungen  die  aus  weiter-Bahenen
  im  Inlande  zahlbaren  Wechseln  entsprungenen  eventuellen
#indlichkeiten  ersichtlich  zu  machen.

b  E
*  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Noten  der  Landständischen  Bank  des

Beuual  Sächs.  Markgraftums  Oberlausitz  in  Bautzen  17./3.  03.  (Rl  270.)
*  untm.,  betr.  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Noten  der  Brauneigischen
  Bank  zu  Braunschweig  14./4.  06.  (Rl  461.)