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Titel  II.  Reichsbank.  393

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m.——

§  10.  Zum  Zweck  der  Feststellung  der  Steuer  hat  die  Verwaltung
  der  Bank  am  7.,  15.,  23.  und  Letzten  jedes  Monats  den
Betrag  des  Baarvorraths  und  der  umlaufenden  Noten  der  Bank
festzustellen  und  diese  Feststellung  an  die  Aufsichtsbehörde  einzureichen.
  Am  Schluß  jedes  Jahres  wird  von  der  Aufsichtsbehörde
auf  Grund  dieser  Nachweisungen  die  von  der  Bank  zu  zahlende
Steuer  in  der  Weise  festgestellt,  daß  von  dem  aus  jeder  dieser  Nachweisungen
  sich  ergebenden  steuerpflichtigen  Ueberschusse  des  Noten-Umlaufs
  3¾/48  Prozent  als  Steuersoll  berechnet  werden.  Die  Summe
dieser  für  jede  einzelne  Nachweisung  als  Steuersoll  berechneten  Be—
träge  ergiebt  die  von  der  Bank  spätestens  am  31  Januar  des
olgenden  Jahres  zur  Reichskasse  abzuführende  Steuer.

§  11.  Ausländische  Banknoten  oder  sonstige  auf  den  Inhaber
lautende  unverzinsliche  Schuldverschreibungen  ausländischer  Korporationen,
  Gesellschaften  oder  Privaten  dürfen,  wenn  sie  ausschließlich
oder  neben  anderen  Werthbestimmungen  in  Reichswährung  oder  einer
eutschen  Landeswährung  ausgestellt  sind,  innerhalb  des  Reichsgebietes
  zu  Zahlungen  nicht  gebraucht  werden.

Titel  II.  Reichsbank.
§  12.  Unter  dem  Namen
„  „Reichsbank“
7  eine  unter  Aufsicht  und  Leitung  des  Reichs  stehende  Bank
die  Lit,  welche  die  Eigenschaft  einer  juristischen  Person  besitzt  und
—  Migabe  hat,  den  Geldumlauf  im  gesammten  Reichsgebiet  zu

1  Ungedeckter
9  Bezeichnung  der  Bank  Notenumlauf
#  6  Mark
*  —  ,J.  —
272  Übertrag  374  203  000
28  lnhalt-Dessauische  Landesbaoak  935  000
29  Ehüringische  Bank  (Sondershausern)  1  658  000
30  Niraer  Baaanpnwwwww.  1  651  000
31/Jiedersächsische  Bank  (Bückeburggg  594  000
32  (übecker  Privatbank  ...  XDoW..,...  500  000
33  Bemmerzbank  in  Lübe  959  000
F#remer  aaamm  ..  ...  4  500  000
Zusammen  385  000  000

18./10  Vgl.  Bekanntmachungen  1./4.  76  (RGBl  124);  23./7.  76  (RGBl  170);
25./10.  *  (RGBl  567);  25./7.  86  (RGBl  236);  15./3.  87  (RGBl  123);
99,  5

5  „59  (RGBl  200);  9./5.  90  (RGl  68);  14./1.  91  (RGBl  9).  G  7./6.
*!7  (  unten  S.  409).