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Anhang  I.  Bankgesetz  v.  14.  März  1875.  8  13—16.

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regeln,  die  Zahlungsausgleichungen  zu  erleichtern  und  für  die  Nutzbarmachung
  verfügbaren  Kapitals  zu  sorgen.

Die  Reichsbank  hat  ihren  Hauptsitz  in  Berlin.  Sie  ist  berechtigt,

  aller  Orten  im  Reichsgebiete  Zweiganstalten  zu  errichten.

Der  Bundesrath  kann  die  Errichtung  solcher  Zweiganstalten

an  bestimmten  Plätzen  anordnen.

§  13.1  Die  Reichsbank  ist  befugt,  folgende  Geschäfte  zu  betreiben:



1.

2.

Gold  und  Silber  in  Barren  und  Münzen  zu  kaufen  und  zu
verkaufen;

Wechsel,  welche  eine  Verfallzeit  von  höchstens  drei  Monaten
haben,  und  aus  welchen  in  der  Regel  drei,  mindestens  aber
zwei  als  zahlungsfähig  bekannte  Verpflichtete  haften,  ferner
Schuldverschreibungen  des  Reichs,  eines  deutschen  Staats  oder
inländischer  kommunaler  Korporationen,  welche  nach  spätestens
drei  Monaten  mit  ihrem  Nennwerthe  fällig  sind,  zu  diskontiren,
  zu  kaufen  und  zu  verkaufen;

zinsbare  Darlehne  auf  nicht  länger  als  drei  Monate  gegen

bewegliche  Pfänder  zu  ertheilen  (Lombardverkehr),  und  zwar:

a)  gegen  Gold  und  Silber,  gemünzt  und  ungemünzt,

b)  gegen  zinstragende  oder  spätestens  nach  einem  Jahr  fällige
und  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen  des
Reichs,  eines  deutschen  Staats  oder  inländischer  kommunaler
  Korporationen,  oder  gegen  zinstragende,  auf  den  Inhaber
  lautende  Schuldverschreibungen,  deren  Zinsen  vom
Reiche  oder  von  einem  Bundesstaate  garantirt  sind,  gegen
voll  eingezahlte  Stamm=  und  Stammprioritätsaktien  und
Prioritätsobligationen  deutscher  Eisenbahngesellschaften,  deren
Bahnen  in  Betrieb  befindlich  sind,  sowie  gegen  Pfandbriefe
landschaftlicher,  kommunaler  oder  anderer  unter  staatlicher
Aufsicht  stehender  Bodenkreditinstitute  Deutschlands  und
deutscher  Hypothekenbanken  auf  Aktien,  zu  höchstens  drei
Viertel  des  Kurswerthes.  Diesen  Pfandbriefen  stehen  glei
andere  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen  der
bezeichneten  Institute  und  Banken,  welche  auf  Grund  von
Darlehnen  ausgestellt  werden,  die  an  inländische  kommunale
Korporationen  oder  gegen  Uebernahme  der  Garantie  dur
solche  Korporation  gewährt  sind;

e)  gegen  zinstragende,  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen
  nicht  deutscher  Staaten,  sowie  gegen  staatlich

1  In  der  Fassung  des  G  7./6.  99  Art.  6.