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Titel  II.  Reichsbank.  395

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garantirte  ausländische  Eisenbahn-Prioritätsobligationen,  zu
höchstens  50  Prozent  des  Kurswerthes,

d)  gegen  Wechsel,  welche  anerkannt  solide  Verpflichtete  aufweisen,
  mit  einem  Abschlage  von  mindestens  5  Prozent
ihres  Kurswerthes,

e)  gegen  Verpfändung  im  Inlande  lagernder  Kaufmannswaaren,
  höchstens  bis  zu  zwei  Drittheilen  ihres  Werthes;

4.  Schuldverschreibungen  der  vorstehend  unter  3.  b.  bezeichneten

Art  zu  kaufen  und  zu  verkaufen;  die  Geschäftsanweisung  für

das  Reichsbank-Direktorium  (8  26)  wird  feststellen,  bis  zu

welcher  Höhe  die  Betriebsmittel  der  Bank  in  solchen  Schuldverschreibungen
  angelegt  werden  dürfen;

für  Rechnung  von  Privatpersonen,  Anstalten  und  Behörden

Inkassos  zu  besorgen  und  nach  vorheriger  Deckung  Zahlungen

zu  leisten  und  Anweisungen  oder  Ueberweisungen  an  ihre

Zweiganstalten  oder  Korrespondenten  auszustellen;

6.  für  fremde  Rechnung  Effekten  aller  Art,  sowie  Edelmetalle
nach  vorheriger  Deckung  zu  kaufen  und  nach  vorheriger  Ueberlieferung
  zu  verkaufen;

kverzinsliche  und  unverzinsliche  Gelder  im  Depositengeschäft

und  im  Giroverkehr  anzunehmen;  die  Summe  der  verzinslichen

  Depositen  darf  diejenige  des  Grundkapitals  und  des

Reservefonds  der  Bank  nicht  überfreigen;

Werthgegenstände  in  Verwahrung  und  Verwaltung  zu  nehmen.

—  8  14.  Die  Reichsbank  ist  verpflichtet,  Barrengold  zum  festen
atze  von  1392  Mark  für  das  Pfund  fein  gegen  ihre  Noten  umutauschen.



Die  Bank  ist  berechtigt,  auf  Kosten  des  Abgebers  solches  Gold  durch

on  ihr  zu  bezeichnenden  Techniker  prüfen  und  scheiden  zu  lassen.

ber  §  15.  Die  Reichsbank  hat  jeweilig  den  Prozentsatz  öffentlich

b  annt  zu  machen,  zu  welchem  sie  diskontirt  (8  13,  2)  oder  zinsare
  Darlehne  ertheilt  (8  13,  3).  Die  Aufsstellung  ihrer  Wochenkbersichten
  erfolgt  auf  Grundlage  der  Bücher  des  Reichsbankanrektoriums

  und  der  demselben  unmittelbar  untergeordneten  Zweigtalten.



Ve  16.  Die  Reichsbank  hat  das  Recht,  nach  Bedürfniß  ihres
rlehrs  Banknoten  auszugeben.

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selb  ie  An-  und  Ausfertigung,  Einziehung  und  Vernichtung  der—
zu  1w4  erfolgt  unter  Kontrole  der  Reichsschulden-Kommission,  lwelcher
9.  diesem  Zwecke  ein  vom  Kaiser  ernanntes  Mitglied  hinzutritt.]

1  Die  eingel  ·  -  «  “
1  ngeklammerten  Worte  sind  gestrichen  durch  Reichsschuldenordnung
3./8.  00,  20.  (&amp;#Bl  133.)

8.

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