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396  Anhang  I.  Bankgesetz  v.  14.  März  1875.  §  17—25.

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§  17.  Die  Reichsbank  ist  verpflichtet,  für  den  Betrag  ihrer
im  Umlauf  befindlichen  Banknoten  jederzeit  mindestens  ein  Dritttheil
in  kursfähigem  deutschen  Gelde,  Reichs-Kassenscheinen  oder  in  Gold
in  Barren  oder  ausländischen  Münzen,  das  Pfund  fein  zu  1392  Mark
gerechnet,  und  den  Rest  in  diskontirten  Wechseln,  welche  eine  Verfallzeit
  von  höchstens  drei  Monaten  haben,  und  aus  welchen  in  der
Regel  drei,  mindestens  aber  zwei  als  zahlungsfähig  bekannte  Verpflichtete
  haften,  in  ihren  Kassen  als  Deckung  bereit  zu  halten.

8  18.  Die  Reichsbank  ist  verpflichtet,  ihre  Noten:

a)  bei  ihrer  Hauptkasse  in  Berlin  sofort  auf  Präsentation,
b)  bei  ihren  Zweiganstalten,  soweit  es  deren  Baarbestände  und

Geldbedürfnisse  gestatten,
dem  Inhaber  gegen  kursfähiges  deutsches  Geld  einzulösen.

§  19.  Die  Reichsbank  ist  verpflichtet,  die  Noten  der,  vom
Reichskanzler  nach  der  Bestimmung  im  8  45  dieses  Gesetzes  bekannt
gemachten  Banken  sowohl  in  Berlin,  als  auch  bei  ihren  Zweiganstalten
  in  Städten  von  mehr  als  30  000  Einwohnern  oder  am
Sitze  der  Bank,  welche  die  Noten  ausgegeben  hat,  zum  vollen  Nennwerthe
  in  Zahlung  zu  nehmen,  so  lange  die  ausgebende  Bank  ihrer
Noteneinlösungspflicht  pünktlich  nachkommt.  Die  auf  diesem  Wege
angenommenen  Banknoten  dürfen  nur  entweder  zur  Einlösung
präsentirt  oder  zu  Zahlungen  an  diejenige  Bank,  welche  dieselben
ausgegeben  hat,  oder  zu  Zahlungen  an  dem  Orte,  wo  letztere  ihren
Hauptsitz  hat,  verwendet  werden.

Die  Reichsbank  ist  ermächtigt,  mit  anderen  deutschen  Banken
Vereinbarungen  über  Verzichtleistung  der  letzteren  auf  das  Recht
zur  Notenausgabe  abzuschließen.

§  20.  Wenn  der  Schuldner  eines  im  Lombardverkehr  (8  13,
Ziffer  3)  gewährten  Darlehns  im  Verzuge  ist,  ist  die  Reichsbank
berechtigt,  ohne  gerichtliche  Ermächtigung  oder  Mitwirkung  das  bestellte
  Faustpfand  durch  einen  ihrer  Beamten  oder  durch  einen  zu  Versteigerungen
  befugten  Beamten  öffentlich  verkaufen,  oder,  wenn  der
verpfändete  Gegenstand  einen  Börsenpreis  oder  Marktpreis  hat,  den
Verkauf  auch  nicht  öffentlich  durch  einen  ihrer  Beamten,  oder  durch
einen  Handelsmakler,  oder,  in  Ermangelung  eines  solchen,  durch
einen  zu  Versteigerungen  befugten  Beamten  zum  laufenden  Preise
bewirken  zu  lassen,  und  sich  aus  dem  Erlöse  wegen  Kapital,  Zinsen
und  Kosten  bezahlt  zu  machen.  Dieses  Recht  behält  die  Bank  auch
gegenüber  anderen  Gläubigern  und  gegenüber  der  Konkursmasse  des
Schuldners.

§  21.  Die  Reichsbank  und  ihre  Zweiganstalten  sind  im  gesammten
  Reichsgebiete  frei  von  staatlichen  Einkommen=  und  Gewerbesteuern.
