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Titel  II.  Reichsbank.  397

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§  22.  Die  Reichsbank  ist  verpflichtet,  ohne  Entgelt  für  Rech—
nung  des  Reichs  Zahlungen  anzunehmen  und  bis  auf  Höhe  des
Reichsguthabens  zu  leisten.
Sie  ist  berechtigt,  die  nämlichen  Geschäfte  für  die  Bundestaaten
  zu  übernehmen.!
§  23.2  Das  Grundkapital  der  Reichsbank  besteht  aus  einhundertundachtzig
  Millionen  Mark,  getheilt  in  vierzigtausend  Antheile  von
le  dreitausend  und  sechzigtausend  Antheile  von  je  eintausend  Mark.
Von  letzteren  sind  dreißigtausend  Antheile  bis  zum  31.  Dezember
1900  und  dreißigtausend  Antheile  bis  zum  31.  Dezember  1905  zu
begeben.  Auf  die  Begebung  findet  der  §  38  des  Gesetzes  vom
22.  Juni  1896  (Prospektzwang)  keine  Anwendung.
Die  Antheile  lauten  auf  Namen.
Die  Antheilseigner  haften  persönlich  für  die  Verbindlichkeiten
der  Reichsbank  nicht.
§  24.3  Aus  dem  beim  Jahresabschlusse  sich  ergebenden  Reingewinne
  der  Reichsbank  wird:
I.  zunächst  den  Antheilseignern  eine  ordentliche  Dividende  von
dreiundeinhalb  Prozent  des  Grundkapitals  berechnet,  sodann
2.  von  dem  Mehrbetrag  eine  Quote  von  zwanzig  Prozent  dem  Reservefonds
  zugeschrieben,  solange  derselbe  nicht  den  Betrag  von
sechzig  Millionen  Mark  erreicht  hat,
von  dem  weiter  verbleibenden  Reste  den  Antheilseignern  ein
Viertel,  der  Reichskasse  drei  Viertel  überwiesen.
Erreicht  der  Reingewinn  nicht  volle  dreiundeinhalb  Prozent  des
Grundkapitals,  so  ist  das  Fehlende  aus  dem  Reservefonds  zu  ergänzen.
Das  bei  Begebung  von  Antheilsscheinen  der  Reichsbank  etwa
zu  gewinnende  Aufgeld  fließt  dem  Reservefonds  zu.
Dividendenrückstände  verjähren  binnen  vier  Jahren,  von  dem
Tage  ihrer  Fälligkeit  an  gerechnet,  zum  Vortheile  der  Bank.
b  8  25.  Die  dem  Reiche  zustehende  Aufficht  über  die  Reichsank
  wird  von  einem  Bank-Kuratorium  ausgeübt,  welches  aus  dem
diichskanzler  als  Vorsitzendem  und  vier  Mitgliedern  besteht.  Eines
leser  Mitglieder  ernennt  der  Kaiser,  die  drei  anderen  der  Bundesrath.
as  Kuratorium  versammelt  sich  vierteljährlich  einmal.  In
al  Versammlungen  wird  ihm  über  den  Zustand  der  Bank  und
all  darauf  Bezug  habenden  Gegenstände  Bericht  erstattet  und  eine
1—  gemeine  Rechenschaft  von  allen  Operationen  und  Geschäftsein-#cchtungen
  der  Bank  ertheilt.  6
1  Bal.  die  Bekanntmachung  betr.  die  Reichshauptkasse  29./12.  75  (CBl  821).
In  der  Fassung  des  G  7./6.  99  Art.  1.

ist  d  In  der  Fassung  des  G  7./6.  99  Art.  2.  Die  Fassung  des  G  18./12.  86
adurch  aufgehoben.

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