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398  Anhang  I.  Bankgesetz  v.  14.  März  1875.  8  26—32.

§  26.  Die  dem  Reiche  zustehende  Leitung  der  Bank  wird  vom
Reichskanzler,  und  unter  diesem  von  dem  Reichsbank-Direktorium
ausgeübt;  in  Behinderungsfällen  des  Reichskanzlers  wird  die  Leitung
  durch  einen  vom  Kaiser  hierfür  ernannten  Stellvertreter  wahrgenommen.


Der  Reichskanzler  leitet  die  gesammte  Bankverwaltung  innerhalb
der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  des  zu  erlassenden  Statutes
(§  40).  Er  erläßt  die  Geschäftsanweisungen  für  das  Reichsbank-Direktorium
  und  für  die  Zweiganstalten,  sowie  die  Dienstinstruktionen
  für  die  Beamten  der  Bank,  und  verfügt  die  erforderlichen
Abänderungen  der  bestehenden  Geschäftsanweisungen  (Reglements)
und  Dienstinstruktionen.

§  27.  Das  Reichsbank-Direktorium  ist  die  verwaltende  und  ausführende,
  sowie  die,  die  Reichsbank  nach  außen  vertretende  Behörde.

Es  besteht  aus  einem  Präsidenten  und  der  erforderlichen  Anzahl
  von  Mitgliedern,  und  faßt  seine  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit,
  hat  jedoch  bei  seiner  Verwaltung  überall  den  Vorschriften  und
Weisungen  des  Reichskanzlers  Folge  zu  leisten.

Präsident  und  Mitglieder  des  Reichsbank-Direktoriums  werden
auf  den  Vorschlag  des  Bundesraths  vom  Kaiser  auf  Lebenszeit
ernannt.

§  28.  Die  Beamten  der  Reichsbank  haben  die  Rechte  und
Pflichten  der  Reichsbeamten.

Ihre  Besoldung,  Pensionen  und  sonstigen  Dienstbezüge,  sowie
die  Pensionen  und  Unterstützungen  für  ihre  Hinterbliebenen,  trägt
die  Reichsbank.  1  Der  Besoldungs=  und  Pensionsetat  des  Reichsbank-Direktoriums
  wird  jährlich  durch  den  Reichshaushalts-Etat,
der  der  übrigen  Beamten  jährlich  vom  Kaiser  im  Einvernehmen  mit
dem  Bundesrathe  auf  den  Antrag  des  Reichskanzlers  festgesetzt.

Kein  Beamter  der  Reichsbank  darf  Antheilscheine  derselben  besitzen.

§  29.  Die  Rechnungen  der  Reichsbank  unterliegen  der  Revision
durch  den  Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs.

Die  Form,  in  welcher  die  jährliche  Rechnungslegung  zu  erfolgen
hat,  wird  durch  den  Reichskanzler  bestimmt.  Die  hierüber  ergehenden
Bestimmungen  sind  dem  Rechnungshof  mitzutheilen.

§  30.  Die  Antheilseigener  üben  die  ihnen  zustehende  Betheiligung
  an  der  Verwaltung  der  Reichsbank  durch  die  General-—-



  Vgl.  V  betr.  die  Fürsorge  für  die  Wittwen  und  Waisen  der  Reichsbankbeamten
  8./6.  81  (Rl  117);  V  betr.  die  Pensionen  und  Kautionen  der
Reichsbankbeamten  23./12.  75  (RGBl  380);  dazu  V  31./3.  80  (RGBl  97).
2  betr.  die  anderweite  Anrechnung  des  Wohnungsgeldzuschusses  bei  Bemessung
der  Pension  der  Reichsbankbeamten  21./11.  02.  (RGl  281.)