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Titel  II.  Reichsbank.  399

versammlung,  außerdem  durch  einen  aus  ihrer  Mitte  gewählten
ständigen  Centralausschuß  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen
  aus.
§  31.1  Der  Centralausschuß  ist  die  ständige  Vertretung  der
Antheilseigener  gegenüber  der  Verwaltung.  Er  besteht  aus  funfzehn
itgliedern,  neben  welchen  funfzehn  Stellvertreter  zu  wählen  sind.
Die  Mitglieder  und  die  Stellvertreter  werden  von  der  Generalbersammlung
  aus  der  Zahl  derjenigen  Antheilseigener  gewählt,
welche  auf  ihren  Namen  lautende  Antheilsscheine  über  einen  Mindestbetrag
  von  je  neuntausend  Mark  besitzen.  Sämmtliche  Mitglieder
und  Stellvertreter  müssen  im  Reichsgebiet  und  wenigstens  neun  Mitglieder
  und  neun  Stellvertreter  in  Berlin  ihren  Wohnsitz  haben.
Ein  Drittel  der  Mitglieder  scheidet  jährlich  aus.  Die  Ausscheidenden
ind  wieder  wählbar.  1
Der  Centralausschuß  versammelt  sich  unter  Vorsitz  des  Präsidenten
  des  Reichsbank-Direktoriums  wenigstens  einmal  monatlich,
lann  von  demselben  aber  auch  außerordentlich  berufen  werden.  Er
ist  beschlußfähig  bei  Anwesenheit  von  mindestens  sieben  Mitgliedern;
ie  Geschäftsanweisung  wird  festsetzen,  in  welchen  Fällen  und  in

welcher  Reihenfolge  die  Einberufung  von  Stellvertretern  zu  be—

wirken  ist.
§  32.  Dem  Centralausschuß  werden  in  jedem  Monat  die
wöchentlichen  Nachweisungen  über  die  Diskonto-,  Wechsel=  und  Lomardbestände,
  den  Notenumlauf,  die  Baarfonds,  die  Depositen,  über
en  An-  und  Verkauf  von  Gold,  Wechseln  und  Effekten,  über  die
Vertheilung  der  Fonds  auf  die  Zweiganstalten  zur  Einsicht  vorgelegt,
und  zugleich  die  Ergebnisse  der  ordentlichen  und  der  außerordentlichen
Kassenrevisionen,  sowie  die  Ansichten  und  Vorschläge  des  Reichsbank-Arektoriums
  über  den  Gang  der  Geschäfte  im  Allgemeinen  und
uber  die  etwa  erforderlichen  Maßregeln  mitgetheilt.
Insbesondere  ist  der  Centralausschuß  gutachtlich  zu  hören:

a)  über  die  Bilanz  und  die  Gewinnberechnung,  welche  nach  Ablauf
des  Geschäftsjahres  vom  Reichsbank-Direktorium  aufgestellt,
mit  dessen  Gutachten  dem  Reichskanzler  zur  definitiven  Festetzung
  überreicht,  und  demnächst  den  Antheilseignern  in  deren
außerordentlicher  Generalversammlung  mitgetheilt  wird;

b)  über  Abänderungen  des  Besoldungs=  und  Pensionsetats  (8  28);

0)  über  die  Besetzung  erledigter  Stellen  im  Reichsbank-Direktorium,
mit  Ausnahme  der  Stelle  des  Präsidenten,  vor  der  Beschlußfassung
  des  Bundesraths  (§  27);

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1  In  der  Fassung  des  G  7./6.  99  Art.  1.