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400  Anhang  I.  Bankgesetz  v.  14.  März  1875.  8  33—38.

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d)  über  den  Höchstbetrag,  bis  zu  welchem  die  Fonds  der  Bank  zu
Lombarddarlehen  verwendet  werden  können.

Der  Ankauf  von  Effekten  für  Rechnung  der  Bank  kann
nur  erfolgen,  nachdem  die  Höhe  des  Betrages,  bis  zu  welcher
die  Fonds  der  Bank  zu  diesem  Zwecke  verwendet  werden  können,
zuvor  mit  Zustimmung  des  Centralausschusses  festgesetzt  ist;

e)  über  die  Höhe  des  Diskontosatzes  und  des  Lombard-Zinsfußes,
sowie  über  Veränderungen  in  den  Grundsätzen  und  Fristen  der
Kreditertheilung;  ·

f)  über  Vereinbarungen  mit  anderen  deutschen  Banken  (8  19),
sowie  über  die  in  den  Geschäftsbeziehungen  zu  denselben  zu
beobachtenden  Grundsätze.

Allgemeine  Geschäftsanweisungen  und  Dienstinstruktionen  sind
dem  Centralausschusse  alsbald  nach  ihrem  Erlasse  (8  26)  zur  Kenntnißnahme
  mitzutheilen.

§  33.  Die  Mitglieder  des  Centralausschusses  beziehen  keine
Besoldung.

Wenn  ein  Ausschußmitglied  das  Bankgeheimniß  (§  39)  verletzt,
die  durch  sein  Amt  erlangten  Aufschlüsse  gemißbraucht  oder  sonst
das  öffentliche  Vertrauen  verloren  hat,  oder  wenn  durch  dasselbe
überhaupt  das  Interesse  des  Instituts  gefährdet  erscheint,  so  ist  die
Generalversammlung  berechtigt,  seine  Ausschließung  zu  beschließen.

Ein  Ausschußmitglied,  welches  in  Konkurs  geräth,  während
eines  halben  Jahres  den  Versammlungen  nicht  beigewohnt,  oder  eine
der  Voraussetzungen  seiner  Wählbarkeit  (8  31)  verloren  hat,  wird
für  ausgeschieden  erachtet.

§  34.  Die  fortlaufende  spezielle  Kontrole  über  die  Verwaltung
der  Reichsbank  üben  drei,  von  dem  Centralausschusse  aus  der  Zahl
seiner  Mitglieder  auf  ein  Jahr  gewählte  Deputirte  des  Centralausschusses
  beziehungsweise  deren  gleichzeitig  zu  wählende  Stellvertreter.
  Die  Geschäftsanweisung  wird  festsetzen,  in  welchen  Fällen
und  in  welcher  Reihenfolge  die  Einberufung  von  Stellvertretern  zu
bewirken  ist.

Die  Deputirten  sind  insbesondere  berechtigt,  allen  Sitzungen  des
Reichsbank-Direktoriums  mit  berathender  Stimme  beizuwohnen.

Sie  sind  ferner  berechtigt  und  verpflichtet,  in  den  gewöhnlichen
Geschäftsstunden  und  im  Beisein  eines  Mitgliedes  des  Reichsbank-Direktoriums
  von  dem  Gange  der  Geschäfte  Kenntniß  zu  nehmen,
die  Bücher  und  die  Portefeuilles  der  Bank  einzusehen  und  den  ordentlichen,
  wie  außerordentlichen  Kassenrevisionen  beizuwohnen.  Ueber
ihre  Wirksamkeit  erstatten  sie  in  den  monatlichen  Versammlungen  des
Centralausschusses  Bericht.