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Titel  II.  Reichsbank.  401

Im  Fall  des  8  33,  Absatz  2  kann  ein  Deputirter  bereits  vor
der  Entscheidung  der  Generalversammlung  durch  den  Centralausschuß
suspendirt  werden.

§  35.  Geschäfte  mit  den  Finanzverwaltungen  des  Reichs  oder
deutscher  Bundesstaaten  dürfen  nur  innerhalb  der  Bestimmungen  dieses

esetzes  und  des  Bankstatuts  gemacht  und  müssen,  wenn  andere  als
ie  allgemein  geltenden  Bedingungen  des  Bankverkehrs  in  Anwen—
ung  kommen  sollen,  zuvor  zur  Kenntniß  der  Deputirten  gebracht,
und,  wenn  auch  nur  Einer  derselben  darauf  anträgt,  dem  Centralusschuß
  vorgelegt  werden.  Sie  müssen  unterbleiben,  wenn  der
letztere  nicht  in  einer  beschlußfähigen  Versammlung  mit  Stimmenmehrheit
  für  die  Zulässigkeit  sich  ausspricht.

8  36.  Außerhalb  des  Hauptsitzes  der  Bank  sind  an,  vom  Bundeskathe
  zu  bestimmenden,  größeren  Plätzen  Reichsbankhauptstellen  zu
errichten,  welche  unter  Leitung  eines  aus  wenigstens  zwei  Mitgliedern
bestehenden  Vorstandes,  und  unter  Aufsicht  eines  vom  Kaiser  ernannten
  Bank-Kommissarius  stehen.

Bei  jeder  Reichsbankhauptstelle  soll,  wenn  sich  daselbst  eine  hinreichende
  Zahl  geeigneter  Antheilseigner  vorfindet,  ein  Bezirksausuß
  bestehen,  dessen  Mitglieder  vom  Reichskanzler  aus  den  vom
zank-Kommissar  und  vom  Central-Ausschuß  aufgestellten  Vorschlagslisten
  der  am  Sitz  der  Bankhauptstelle  oder  in  dessen  unmittelbarer
ahe  wohnhaften  Antheilseigner  ausgewählt  werden.  Dem  Ausschuß
werden  in  seinen  monatlich  abzuhaltenden  Sitzungen  die  Uebersichten
über  die  Geschäfte  der  Bankhauptstelle  und  die  von  der  Centralverdaltung
  ergangenen  allgemeinen  Anordnungen  mitgetheilt.  Anträge
und  Vorschläge  des  Bezirksausschusses,  welchen  vom  Vorstande  der
ankhauptstelle  nicht  in  eigener  Zuständigkeit  entsprochen  wird,  weren
  von  letzterem  dem  Reichskanzler  mittelst  Berichts  eingereicht.
Eine  fortlaufende  spezielle  Kontrole  über  den  Geschäftsgang  bei
Bankhauptstellen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  §  34
schen,  so  weit  es  ohne  Störung  der  täglichen  laufenden  Geschäfte  gesehen
  kann,  2  bis  3  Beigeordnete,  welche  vom  Bezirksausschuß  aus
iner  Mitte  gewählt,  oder,  wo  ein  Bezirksausschuß  nicht  besteht,
om  Reichskanzler  nach  Absatz  2  ernannt  werden.
dies  8  37.  Die  Errichtung  sonstiger  Zweiganstalten  erfolgt,  sofern
eselben  dem  Reichsbank-Direktorium  unmittelbar  untergeordnet
anrden  (Reichsbankstellen),  durch  den  Reichskanzler,  sofern  sie  einer
„eren  Zweiganstalt  untergeordnet  werden,  durch  das  Reichsbankrektorium.

wo  38.  Die  Reichsbank  wird  in  allen  Fällen,  und  zwar  auch

Gesetze  eine  Spezialvollmacht  fordern,  durch  die  Unterschrift
t  ebbe

den

ra,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  26