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402  Anhang  I.  Bankgesetz  v.  14.  März  1875.  §  39—42.

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des  Reichsbank-Direktoriums  oder  einer  Reichsbankhauptstelle  verpflichtet,
  sofern  diese  Unterschriften  ron  zwei  Mitgliedern  des  Reichsbank-Direktoriums
  beziehungsweise  von  zwei  Mitgliedern  des  Vorstandes
  der  Reichsbankhauptstelle  oder  den  als  Stellvertretern  der
letzteren  bezeichneten  Beamten  vollzogen  sind.

Unter  welchen  Voraussetzungen  und  in  welcher  Form  die  Unterschriften
  der  Bankstellen  eine  Verpflichtung  für  die  Reichsbank  begründen,
  wird  vom  Reichskanzler  bestimmt  und  besonders  bekannt
gemacht.  ·

Gegen  die  Reichsbankhauptstellen  und  Bankstellen  können  alle
Klagen,  welche  auf  den  Geschäftsbetrieb  derselben  Bezug  haben,
bei  dem  Gerichte  des  Orts  erhoben  werden,  wo  die  Zweiganstalt
errichtet  ist.

§  39.  Sämmtliche  bei  der  Verwaltung  der  Bank  als  Beamte,
Ausschußmitglieder,  Beigeordnete  betheiligte  Personen  sind  verpflichtet,
über  alle  einzelne  Geschäfte  der  Bank,  besonders  über  die  mit  Privatpersonen
  und  über  den  Umfang  des  den  letzteren  gewährten
Kredits,  Schweigen  zu  beobachten.  Die  Deputirten  des  Centralausschusses
  und  deren  Stellvertreter,  sowie  die  Beigeordneten  bei  den
Reichsbankhauptstellen  sind  hierzu  vor  Antritt  ihrer  Funktionen
mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt  besonders  zu  verpflichten.

§  40.  Das  Statut  der  Reichsbank  wird  nach  Maßgabe  der
vorstehend  in  den  88  12  bis  39  enthaltenen  Vorschriften  vom  Koaiser
im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath  erlassen.!

Dasselbe  muß  insbesondere  Bestimmungen  enthalten:

1.  über  die  Form  der  Antheilscheine  der  Reichsbank  und  der
dazu  gehörigen  Dividendenscheine  und  Talons;  "

2.  über  die  bei  Uebertragung  oder  Verpfändung  von  Antheilscheinen
  zu  beachtenden  Formen;  ·

3.  über  die  Mortifikation  verlorener  oder  vernichteter  Antheil—
scheine,  sowie  über  das  Verfahren  in  Betreff  abhanden  gekommener
  Dividendenscheine  und  Talons;

4.  über  die  Grundsätze,  nach  denen  die  Jahresbilanz  der  Reichsbank
  aufzunehmen  ist;

5.  über  Termine  und  Modalitäten  der  Erhebung  der  Dividende:

6.  über  die  Form,  in  welcher  die  Zusammenberufung  der  Generalversammlungen
  geschieht,  sowie  über  die  Bedingungen  und  die

Art  der  Ausübung  des  Stimmrechts  der  Antheilseigner;  die

..

1  Vgl.  Statut  21./5.  75  (RGBl  203).  V  3./9.  00  betr.  Abänderung
des  Statuts  der  Reichsbank  (Rl  793).
2  In  der  Fassung  des  G  7./6.  99  Art.  4.