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Titel  III.  Privat-Notenbanken.  403

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Ausübung  des  Stimmrechts  darf  jedoch  nicht  durch  den  Besitz
von  mehr  als  einem  Antheilsscheine  bedingt,  noch  dürfen  mehr
als  dreihundert  Stimmen  in  einer  Hand  vereinigt  werden,  wobei
  ein  Antheilsschein  zu  dreitausend  Mark  dem  Rechte  auf  drei
Stimmen  und  ein  Antheilsschein  zu  eintausend  Mark  dem  Rechte
auf  eine  Stimme  entsprechen  soll;

7.  über  die  Modalitäten  der  Wahl  des  Centralausschusses  und

der  Deputirten  desselben,  der  Bezirksausschüsse  und  der  Beigeordneten

  bei  den  Reichsbankhauptstellen;

über  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Gesellschaft  ausgehenden
Bekanntmachungen  erfolgen,  sowic  über  die  öffentlichen  Blätter,
in  welche  dieselben  aufzunehmen  sind;
über  die  im  Fall  der  Aufhebung  der  Reichsbank  (8  41)  eintretende

  Liquidation;

10.  über  die  Form,  in  welcher  die  Mitwirkung  der  Antheilseigner
oder  deren  Vertreter  zu  einer  durch  Reichsgesetz  festzustellenden
Erhöhung  des  Grundkapitals  herbeigeführt  werden  soll;
über  die  Voraussetzungen  der  Sicherstellung,  unter  denen
Effekten  für  fremde  Rechnung  gekauft  oder  verkauft  werden
dürfen.

41.  Das  Reich  behält  sich  das  Recht  vor,  zuerst  zum
„Wanuar  1891,  alsdann  aber  von  zehn  zu  zehn  Jahren  nach  vorord

  Fegangener  einjähriger  Ankündigung,  welche  auf  Kaiserliche  Anan

  #ng,  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrath,  vom  Reichskanzler

berß  as  Reichsbank-Direktorium  zu  erlassen  und  von  letzterem  zu
öffentlichen  ist,  entweder

die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  errichtete  Reichsbank  aufzuheben
und  die  Grundstücke  derselben  gegen  Erstattung  des  Buchwerthes

  zu  erwerben,  oder

die  sämmtlichen  Antheile  der  Reichsbank  zum  Nennwerthe  zu

rwerben.

derf  In  beiden  Fällen  geht  der  bilanzmäßige  Reservefonds,  so  weit

ist  elbe  nicht  zur  Deckung  von  Verlusten  in  Anspruch  zu  nehmen

das  zur  einen  Hälfte  an  die  Antheilseigner,  zur  anderen  Hälfte  an
Reich  über.

ist  gaur  Verlängerung  der  Frist  nach  Inhalt  des  ersten  Absatzes
le  Zustimmung  des  Reichstages  erforderlich.

11.

Titel  III.  Privat-Notenbanken.

ste  42.  Banken,  welche  sich  bei  Erlaß  dieses  Gesetzes  im  Beer
  Befugniß  zur  Notenausgabe  befinden,  dürfen  außerhalb  des-267
