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404  Anhang  I.  Bankgesetz  v.  14.  März  1875.  8  43.  44.

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jenigen  Staates,  welcher  ihnen  diese  Befugniß  ertheilt  hat,  Bankgeschäfte
  durch  Zweiganstalten  weder  betreiben,  noch  durch  Agenten
für  ihre  Rechnung  betreiben  lassen,  noch  als  Gesellschafter  an  Bankhäusern
  sich  betheiligen.

8  43.  Die  Noten  einer  Bank,  welche  sich  bei  Erlaß  dieses
Gesetzes  im  Besitze  der  Befugniß  zur  Notenausgabe  befindet,  dürfen
außerhalb  desjenigen  Staates,  welcher  derselben  diese  Befugniß  ertheilt
  hat,  zu  Zahlungen  nicht  gebraucht  werden.

Der  Umtausch  solcher  Noten  gegen  andere  Banknoten,  Papiergeld
  oder  Münzen  unterliegt  diesem  Verbote  nicht.

§  44.  Die  beschränkenden  Bestimmungen  des  8  43  finden  auf
diejenigen  Banken  keine  Anwendung,  welche  bis  zum  1.  Januar  1876
folgende  Voraussetzungen  erfüllen:

1.  Die  Bank  darf  ihre  Betriebsmittel  nur  in  den  im  §  13  unter
1  bis  4  bezeichneten  Geschäften,  und  zwar  zu  4  höchstens  bis
zur  Höhe  der  Hälfte  des  Grundkapitals  der  Bank  und  der
Reserven,  anlegen.  1

Bezüglich  des  Darlehngeschäfts  ist  der  Bank  eine  Frist
bis  zum  1.  Januar  1877  eingeräumt,  innerhalb  welcher  sie
ihre  Darlehne  den  Bestimmungen  des  §  13,  Nummer  3  zu
konformiren  hat.

Sie  hat  jeweilig  den  Prozentsatz  öffentlich  bekannt  zu
machen,  zu  welchem  sie  diskontirt  oder  zinsbare  Darlehne
gewährt.

2.  Die  Bank  legt  von  dem  sich  jährlich  über  das  Maß  von
4½  Prozent  des  Grundkapitals  hinaus  ergebenden  Reingewinn
jährlich  mindestens  20  Prozent  so  lange  zur  Ansammlung
eines  Reservefonds  zurück,  als  der  letztere  nicht  ein  Vierthei
des  Grundkapitals  beträgt.

3.  Die  Bank  verpflichtet  sich,  für  den  Betrag  ihrer  im  Umlauf
befindlichen  Banknoten  jederzeit  mindestens  ein  Drittheil  in
kursfähigem  deutschen  Gelde,  Reichs-Kassenscheinen  oder  in
Gold  in  Barren  oder  ausländischen  Münzen,  das  Pfund  fein
zu  1392  Mark  gerechnet,  und  den  Rest  in  diskontirten  Wechseln,
welche  eine  Verfallzeit  von  höchstens  drei  Monaten  haben  und
aus  welchen  in  der  Regel  drei,  mindestens  aber  zwei  alzahlungsfähig
  bekannte  Verpflichtete  haften,  in  ihren  Kassen
als  Deckung  bereit  zu  halten.

4.  Die  Bank  ist  verpflichtet,  ihre  Noten  bei  einer  von  ihr  zu
bezeichnenden  Stelle  in  Berlin  oder  Frankfurt,  deren  Wahl  der
Genehmigung  des  Bundesraths  unterliegt,  dem  Inhaber  gegen
kursfähiges  deutsches  Geld  einzulösen.