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Titel  III.  Privat-Notenbanken.  405

Die  Einlösung  hat  spätestens  vor  Ablauf  des  auf  den  Tag
der  Präsentation  folgenden  Tages  zu  erfolgen.

5.  Die  Bank  verpflichtet  sich,  alle  deutschen  Banknoten,  deren
Umlauf  im  gesammten  Reichsgebiete  gestattet  ist,  an  ihrem
Sitze,  sowie  bei  denjenigen  ihrer  Zweiganstalten,  welche  in
Städten  von  mehr  als  80  000  Einwohnern  ihren  Sitz  haben,
zu  ihrem  vollen  Nennwerthe  in  Zahlung  zu  nehmen,  so  lange
die  Bank,  welche  solche  Noten  ausgegeben  hat,  ihrer  Noteneinlösungspflicht
  pünktlich  nachkommt.  Alle  bei  der  Bank
eingegangenen  Noten  einer  anderen  Bank  dürfen,  so  weit  es
nicht  Noten  der  Reichsbank  sind,  nur  entweder  zur  Einlösung
präsentirt,  oder  zu  Zahlungen  an  diejenige  Bank,  welche  dieselben
  ausgegeben  hat,  oder  zu  Zahlungen  an  dem  Orte,  wo
letztere  ihren  Hauptsitz  hat,  verwendet  werden.

6.  Die  Bank  verzichtet  auf  jedes  Widerspruchsrecht,  welches  ihr
entweder  gegen  die  Ertheilung  der  Befugniß  zur  Ausgabe  von
Banknoten  an  andere  Banken,  oder  gegen  die  Aufhebung  einer
etwa  bestehenden  Verpflichtung  der  Landesregierung,  ihre  Noten
in  den  öffentlichen  Kassen  statt  baaren  Geldes  in  Zahlung
nehmen  zu  lassen,  zustehen  möchte.

Die  Bank  willigt  ein,  daß  ihre  Befugniß  zur  Ausgabe  von

Banknoten  zu  den  in  8  41  bezeichneten  Terminen  durch  Beschluß

  der  Landesregierung  oder  des  Bundesraths  mit  einlähriger
  Kündigungsfrist  aufgehoben  werden  könne,  ohne  daß
ihr  ein  Anspruch  auf  irgend  welche  Entschädigung  zustände.

tret  Von  Seiten  des  Bundesraths  wird  eine  Kündigung  nur  ein-*
  en  zum  Zwecke  weiterer  einheitlicher  Regelung  des  Notenbank-#
  sens  oder  wenn  eine  Notenbank  den  Anordnungen  gegenwärtigen
ensetes  zuwidergehandelt  hat.  Ob  diese  Voraussetzungen  vorliegen,

sccheidet  der  Bundesrath.

Vo  ner  Bank,  welche  die  vorstehend  unter  1  bis  7  bezeichneten
dgussetungen  erfüllt  hat,  kann  der  Betrieb  von  Bankgeschäften
*  Zweiganstalten  oder  Agenturen  außerhalb  des  im  §  42  be-"6K“
  neten  Gebiets  auf  Antrag  der  für  den  Ort,  wo  dies  geschehen
werdauständigen  Landesregierung  durch  den  Bundesrath  gestattet

6#Banken,  welche  bis  zum  1.  Januar  1876  nachweisen,  daß  der
aus  ag  der  nach  ihrem  Statut  oder  Privileg  ihnen  gestatteten  Notenal
  gabe  auf  den  Betrag  des  Grundkapitals  eingeschränkt  ist,  welcher
unter  „Jannar  1874  eingezahlt  war,  sind  von  der  Erfüllung  der
Gest  bezeichneten  Voraussetzung  entbunden  und  erlangen  mit  der

attung  des  Umlaufs  ihrer  Noten  im  gesammten  Reichsgebiete