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406  Anhang  I.  Bankgesetz  v.  14.  März  1875.  8  45—50.

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zugleich  die  Befugniß,  im  gesammten  Reichsgebiete  durch  Zweiganstalten
  oder  Agenturen  Bankgeschäfte  zu  betreiben.  Dem  Bundesrath
  bleibt  vorbehalten,  diesen  Banken  einzelne  der  durch  die  Bestimmungen
  unter  1  ausgeschlossenen  Formen  der  Kreditertheilung.
in  deren  Ausübung  dieselben  sich  bisher  befunden  haben,  auf  Grund
des  nachgewiesenen  besonderen  Bedürfnisses  zeitweilig  oder  widerruflich
  auch  ferner  zu  gestatten  und  die  hierfür  etwa  nothwendigen  Bedingungen
  festzusetzen.

8  45.1  Banken,  welche  von  den  Bestimmungen  im  §  44  zu
ihren  Gunsten  Gebrauch  machen  wollen,  haben  dem  Reichskanzlei
nachzuweisen:

1.  daß  ihre  Statuten  den  durch  den  §  44  aufgestellten  Voraussetzungen
  entsprechen;

2.  daß  die  erforderliche  Einlösungsstelle  eingerichtet  ist.

Sobald  dieser  Nachweis  geführt  ist,  erläßt  der  Reichskanzler
eine  durch  das  Reichsgesetzblatt  zu  veröffentlichende  Bekanntmachung,
in  welcher:

1.  die  beschränkenden  Bestimmungen  der  §§  42  und  43  oder  des
§  43  dieses  Gesetzes  zu  Gunsten  der  zu  bezeichnenden  Banl
als  nicht  anwendbar  erklärt,

2.  die  Stelle,  an  welcher  die  Noten  der  Bank  eingelöst  werden,
bezeichnet  wird.
§  46.  Kann  die  Dauer  einer  bereits  erworbenen  Befugniß  zur

Ausgabe  von  Banknoten  durch  eine  vom  Staate  oder  einer  öffentlichen
  Behörde  ausgehende,  an  einen  bestimmten  Termin  gebunden
Kündigung  auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt  werden,  so  tritt  diese
Kündigung  zu  dem  frühesten  zulässigen  Termine  kraft  gegenwärtigen
Gesetzes  ein,  es  sei  denn,  daß  die  Bank  den  zulässigen  Betrag  ihrer
Notenausgabe  auf  den  am  1.  Januar  1874  eingezahlten  Betrag
ihres  Grundkapitals  beschränkt  und  sich  den  Bestimmungen  im  8  4
unter  1  und  3  bis  7  unterworfen  hat.  f

Statutarische  Bestimmungen,  durch  welche  die  Dauer  einer  Ban
oder  der  derselben  ertheilten  Befugniß  zur  Notenausgabe  von  der
unveränderten  Fortdauer  des  Notenprivilegiums  der  Preußischen
Bank  abhängig  gemacht  ist,  treten  außer  Kraft.

§  47.  Jede  Abänderung  der  Bestimmungen  des  Grundgesetzes,
Statuts  oder  Privilegiums  einer  Bank,  welche  die  Befugniß  zur
Ausgabe  von  Banknoten  bereits  erworben  hat,  bedarf,  so  lange  d
Bank  diese  Befugniß  zusteht,  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigus

1  Bgl.  Bekanntmachungen  29./12.  75  (R  Bl  390);  7./1.  76  (RBl  2,
3./9.  79  (RGBl  286);  18./5.  85  (RGBl  108).