—  —

Titel  III.  Privat-Notenbanken.  407

—  —
—  A—

des  Bundesraths,  sofern  sie  das  Grundkapital,  den  Reservefonds,  den
Geschäftskreis  oder  die  Deckung  der  auszugebenden  Noten,  oder  die
Dauer  der  Befugniß  zur  Notenausgabe  zum  Gegenstande  hat.  Landesgesetzliche
  Vorschriften  und  Konzessionsbedingungen,  durch  welche  eine
Bank  bezüglich  des  Betriebs  des  Diskonto-,  des  Lombard-,  des
Effekten=  und  des  Depositengeschäfts  Beschränkungen  unterworfen  ist,
welche  das  gegenwärtige  Gesetz  nicht  enthält,  stehen  einer  solchen
Aenderung  nicht  entgegen.  ·
Die  Genehmigung  wird,  nach  Erfüllung  der  sonstigen  gesetzlichen
  Erfordernisse,  durch  die  betheiligte  Landesregierung  beantragt
muß  versagt  werden,  wenn  die  Bank  nicht  von  den  Bestimmungen
  des  8  44  Gebrauch  macht.

Die  bayerische  Regierung  ist  berechtigt,  bis  zum  Hoöchstbetrage
von  70  Millionen  Mark  die  Befugniß  zur  Ausgabe  von  Banknoten
Ur  die  in  Bayern  bestehende  Notenbank  zu  erweitern,  oder  diese
Befugniß  einer  anderen  Bank  zu  ertheilen,  sofern  die  Bank  sich  den

estimmungen  des  8  44  unterwirft.

§  48.  Der  Reichskanzler  ist  jederzeit  befugt,  sich  nöthigenfalls
durch  kommissarische  Einsichtnahme  von  den  Büchern,  Geschäftslokalen
  und  Kassenbeständen  der  Noten  ausgebenden  Banken  die
Ueberzeugung  zu  verschaffen,  daß  dieselben  die  durch  Gesetz  oder
Statut  festgestellten  Bedingungen  und  Beschränkungen  der  Notenausabe
  innehalten,  oder  die  Voraussetzungen  der  zu  ihren  Gunsten
etwa  ausgesprochenen  Nichtanwendbarkeit  der  88  42  und  43  oder
de  s  43  dieses  Gesetzes  erfüllen  und  daß  die  von  ihnen  veröffentichten
  Wochen-  und  Jahresübersichten  (8  8),  sowie  die  behufs  der
Steuerberechnung  abgegebenen  Nachweise  (8  10)  der  wirklichen  Sachage
  entsprechen.
n„  Das  Aufsichtsrecht  der  Landesregierungen  wird  durch  diese  Beummung
  nicht  berührt.

bor  8  49.  Die  Befugniß  zur  Ausgabe  von  Banknoten  geht  ver—
en:
durch  Ablauf  der  Zeitdauer,  für  welche  sie  ertheilt  ist,
durch  Verzicht,
«  EIN  Falle  des  Konkurses  durch  Eröffnung  des  Verfahrens  gegen
ie  Bank,
durch  Entziehung  kraft  richterlichen  Urtheils,
durch  Verfügung  der  Landesregierung  nach  Maßgabe  der  Sta—
tuten  oder  Privilegien.

au  8  50.  Die  Entziehung  der  Befugniß  zur  Notenausgabe  wird
Klage  des  Reichskanzlers  oder  der  Regierung  des  Bundesstaates,