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408  Anhang  1.  Bankgesetz  v.  14.  März  1875.  8  51—55.

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in  welchem  die  Bank  ihren  Sitz  hat,  durch  gerichtliches  Urtheil  ausgesprochen:


1.  wenn  die  Vorschriften  der  Statuten,  des  Privilegiums  oder
des  gegenwärtigen  Gesetzes  über  die  Deckung  für  die  umlaufenden
  Noten  verletzt  worden  sind  oder  der  Notenumlauf  die
durch  Statut,  Privilegium  oder  Gesetz  bestimmte  Grenze  überschritten
  hat;

2.  wenn  die  Bank  vor  Erlaß  der  in  §  45  erwähnten  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  außerhalb  des  durch  §  42  ihr
angewiesenen  Gebiets  die  in  §  42  ihr  untersagten  Geschäfte
betreibt,  oder  außerhalb  des  durch  §  43  ihr  angewiesenen  Gebiets
  ihre  Noten  vertreibt  oder  vertreiben  läßt;

3.  wenn  die  Bank  die  Einlösung  präsentirter  Noten  nicht  bewirkt
a)  an  ihrem  Sitze  am  Tage  der  Präsentation,

b)  an  ihrer  Einlösungsstelle  (8  44,  Nr.  4)  bis  zum  Ablaufe
des  auf  den  Tag  der  Präsentation  folgenden  Tages,

c)  an  sonstigen  durch  die  Statuten  bestimmten  Einlösungsstellen
  bis  zum  Ablaufe  des  dritten  Tages  nach  dem  Tage
der  Präsentation;

4.  sobald  das  Grundkapital  sich  durch  Verluste  um  ein  Drittel
vermindert  hat.

Die  Klage  ist  im  ordentlichen  Verfahren  zu  verhandeln.  Der
Rechtsstreit  gilt  im  Sinne  der  Reichs=  und  Landesgesetze  als  Handelssache.


In  dem  Urtheile  ist  zugleich  die  Verpflichtung  zur  Einziehung
der  Noten  auszusprechen.

§  51.  Das  Urtheil  ist  erst  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  vollstrecckar.
  Die  Vollstreckung  wird  auf  Antrag  durch  das  Prozeßgericht
  verfügt.  Das  Gericht  bestimmt  zu  diesem  Zweck  die  Frist,
innerhalb  welcher  von  der  Bankverwaltung  die  Bekanntmachung  über
die  Einziehung  der  Noten  zu  erlassen  ist.

Sofern  nicht  der  Konkurs  über  die  Bank  ausgebrochen  ist,  setzt
das  Gericht  einen  Kurator  ein,  welcher  die  Einziehung  der  Noten
zu  überwachen  und,  wenn  die  Bank  den  für  diesen  Fall  vorgesehenen
Verpflichtungen  nicht  nachkommt,  die  Liquidation  der  Bank  beim
Gerichte  zu  beantragen  verpflichtet  ist.

Eingehende  Noten  sind  von  der  Bank  an  eine  vom  Reichskanzler
zu  bezeichnende,  am  Sitze  der  Bank  gelegene  Kasse  abzuliefern.

§  52.  Sechs  Monate,  nachdem  das  Urtheil  (8  50)  die  Rechtskraft
  erlangt  hat,  zahlt  die  Bank  an  die  vom  Reichskanzler  bezeichnete
  Kasse  einen  Betrag  in  baarem  Gelde  ein,  welcher  dem  bis  dahin
  nicht  abgelieferten  Betrage  ihrer  Noten  gleichkommt.  Dieser